Entscheidungsstichwort (Thema)

Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps. Gültigkeit. Rechtsgrundlage. Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Art. 28

 

Beteiligte

Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Rat der Europäischen Union

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 31. Mai 2012,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stratford, QC, und A. Henshaw, Barrister,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Neergaard, R. Van de Westelaken, D. Gauci und A. Gros-Tchorbadjiyska als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Legal, A. De Elera und E. Dumitriu-Segnana als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,

Europäische Kommission, vertreten durch T. van Rijn, B. Smulders, C. Zadra und R. Vasileva als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten M. Ilešič, E. Juhász, A. Borg Barthet, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter G. Arestis, J. Malenovský und E. Levits, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland begehrt mit seiner Klage die Nichtigerklärung von Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86, S. 1).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 84, im Folgenden: ESMA-Verordnung) errichtet.

Rz. 3

Die ESMA gehört gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331, S. 1) zum Europäischen Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision – ESFS), dessen Aufgabe die Sicherstellung der Aufsicht über das Finanzsystem der Europäischen Union ist.

Rz. 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12) und die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 48) haben das ESFS mit einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung versehen. Das ESFS besteht außerdem aus dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Rz. 5

Art. 1 Abs. 2 der ESMA-Verordnung sieht vor, dass die ESMA „im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs … aller … verbindlichen Rechtsakte der Union [handelt], die der [ESMA] Aufgaben übertragen”.

Rz. 6

In den Art. 8 und 9 dieser Verordnung sind die Aufgaben und Befugnisse der ESMA fes...

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