Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit. Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes. Rechtsgrundlage. Übertragung von Befugnissen an Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union. Grundsätze der Autonomie und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012; AEUV Art. 118 Abs. 1, Art. 291

 

Beteiligte

Spanien / Parlament und Rat

Königreich Spanien

Rat der Europäischen Union

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 22. März 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal, M. Dean und U. Rösslein als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und L. Grønfeldt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze, M. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F.-X. Bréchot, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz und U. Persson als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von J. Stratford, QC, und T. Mitcheson, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders und F. Bulst als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2014,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines Einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rz. 2

Diese Verordnung wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: Beschluss über eine verstärkte Zusammenarbeit) erlassen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Rz. 3

Das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete und am 7. Oktober 1977 in Kraft getretene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente bestimmt in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EPÜ) in Art. 2 („Europäisches Patent”):

„(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.”

Rz. 4

Art. 142 („Einheitliche Patente”) EPÜ sieht vor:

„(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtig...

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