Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Absolutes Eintragungshindernis. Unterscheidungskraft. Farbe als solche. Farbe Orange

 

Beteiligte

KWS Saat / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

KWS Saat AG

 

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

KWS Saat AG trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-447/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes,

eingereicht am 11. Dezember 2002,

KWS Saat AG mit Sitz in Einbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rohnke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt KWS Saat AG (im Folgenden: KWS) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-173/00 (KWS Saat/HABM [Orangeton], Slg. 2002, II-3843, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit es ihrem Antrag auf Eintragung der Farbe Orange als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Aufbereitungsanlagen für Saatgut und bestimmte land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse nicht stattgegeben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sieht vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind:

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben.”

3

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung bestimmt:

„Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”

4

Artikel 73 der Verordnung sieht vor:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

5

Artikel 74 der Verordnung bestimmt:

„(1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.”

Sachverhalt

6

KWS ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland.

7

Am 17. März 1998 reichte sie gemäß der Verordnung Nr. 40/94 die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle, im Folgenden: HABM) ein.

8

Bei dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen handelt es sich um die Farbe Orange als solche entsprechend der Farbcode-Nummer HKS7.

9

Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde, gehören zu den Klassen 7, 11, 31 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

  • Klasse 7: „Aufbereitungsanlagen für Saatgut, nämlich zur -reinigung, -beizung, -pillierung, -kalibrierung, -wirkstoffbehandlung, -qualitätsuntersuchung und -siebung”;
  • Klasse 11: „Aufbereitungsanlagen zum Trocknen von Saatgut”;
  • Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse …, soweit [in Klasse 31] enthalten”;
  • Klasse 42: „Technische und betriebswirtschaftliche Beratung auf dem Gebiet des Pflanzenbaus, insbesondere der Saatgutbranche”.

10

Mit Entscheidung vom 25. März 1999 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung von KWS mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke nicht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 unterscheidungskräftig sei.

11

Am 21. Mai 1999 legte KWS beim HABM gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

12

Mit Entscheidung vom 19. April 2000 (Sache R 282/1999-2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die KWS am 28. Juni 2000 zugestellt wurde, wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

13

In den Ra...

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