Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Absolutes Eintragungshindernis. Bildmarke. Darstellung einer goldfarbenen Bonbonverpackung. Unterscheidungskraft

 

Beteiligte

Storck / HABM

August Storck KG

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die August Storck KG trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 24. Januar 2005,

August Storck KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, H. Wrage-Molkenthin und T. Reher,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2006

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die August Storck KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-402/02 (Storck/HABM [Wicklerform], Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Oktober 2002 (Sache R 256/2001-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung einer angemeldeten Bildmarke, die eine zusammengedrehte Bonbonverpackung (Wicklerform) darstellt, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt in Artikel 7 „Absolute Eintragungshindernisse”):

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b), c) und d) finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”

3 Artikel 73 „Begründung der Entscheidungen”) der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.”

4 Artikel 74 „Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen”) der Verordnung bestimmt in Absatz 1:

„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5 Die Rechtsmittelführerin meldete am 30. März 1998 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung Nr. 40/94 an. Bei der angemeldeten Bildmarke handelt es sich um die folgende zweidimensionale, perspektivische Darstellung eines Bonbons in einer goldfarbenen zusammengedrehten Verpackung (Wicklerform).

6 Die Marke wurde für „Bonbons” in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

7 Mit Entscheidung vom 19. Januar 2001 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe und auch nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 erworben habe.

8 Mit der streitigen Entscheidung bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung des Prüfers. Zur originären Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke führte die Beschwerdekammer aus, dass der in der grafischen Darstellung der Anmeldemarke wiedergegebene Goldton für Bonbonverpackungen im Handel üblich und häufig sei. Durch die von der Klägerin eingereichten Belege werde auch nicht bewiesen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft für Bonbons allgemein oder für Karamellbonbons durch Benutzung erworben habe.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

9 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht eine auf vier Klagegründe gestützte Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung eingereicht.

10 Zum ersten Klagegrund ei...

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