Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Warenverkehr. Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Innenverkleidungen von Kaminen und Rauchabzügen. Fehlende CE-Kennzeichnung. Ausschluss der Vermarktung

 

Beteiligte

Elenca

Elenca Srl

Ministero dell'Interno

 

Tenor

1. Die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

2. Die Art. 34 AEUV bis 37 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die automatisch die Vermarktung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von der Anbringung der CE-Kennzeichnung abhängig machen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 27. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2010, in dem Verfahren

Elenca Srl

gegen

Ministero dell'Interno

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. Ileši;č in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Impellizzeri,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Elenca Srl, vertreten durch E. Pasquinelli und G. Saltini, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und T. Müller als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó und Z. Tóth sowie G. Koós als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Zadra und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/106) sowie die Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Elenca Srl (im Folgenden: Elenca), die im Vertrieb von aufblasbaren Schläuchen für Kamine und Rauchabzüge tätig ist, und dem Ministero dell'Interno (Innenministerium) wegen einer nationalen Regelung über das Inverkehrbringen dieser Schläuche in Italien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/106 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d. h. solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.”

Rz. 4

Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, dass die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. Die CE-Kennzeichnung besagt,

  1. dass sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen;
  2. dass sie mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach dem Verfahren des Kapitels III ausgestellt wurde;

    oder

  3. dass sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten S...

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