Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Schaublätter des Kontrollgeräts. Verpflichtung zur Eintragung der Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

 

Normenkette

EG Art. 234

 

Beteiligte

Skills Motor Coaches u.a

Skills Motor Coaches Ltd

B. J. Farmer

C. J. Burley

D. Denman

 

Tenor

Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Fahrers, alle sonstigen Arbeitszeiten in das Fahrtenschreiberschaublatt einzutragen, auch gilt für

  • die Zeiten, die er auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, bei dem ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muss und das sich an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Fahrers oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers befindet, und zwar unabhängig davon, ob dieser Weisungen hierzu erteilt hat oder ob der Fahrer wählen konnte, wann und wie er diesen Weg zurücklegt;
  • die Zeiten, während deren er vor der Übernahme eines Fahrzeugs, für das diese Verordnung gilt, im Rahmen eines nicht in deren Geltungsbereich fallenden Beförderungsdienstes ein Fahrzeug gelenkt hat.
 

Gründe

1 Der Nottingham Magistrates' Court hat mit Beschluss vom 30. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 1999, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen das Unternehmen Skills Motor Coaches Ltd (im Folgenden: Skills) und seine Fahrer Farmer, Burley und Denman, denen Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des Kontrollgeräts im Straßenverkehr zur Last gelegt werden.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

5. ‚Ruhezeit’: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann”.

4 Artikel 4 Nr. 3 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt”.

5 In Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3821/85 ist geregelt:

„(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer [die] auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(3) Die Fahrer

  • achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
  • betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

    1. unter dem Zeichen [Symbol nicht wiedergegeben]: die Lenkzeiten;
    2. unter dem Zeichen [Symbol nicht wiedergegeben]: alle sonstigen Arbeitszeiten;
    3. unter dem Zeichen [Symbol nicht wiedergegeben]: die Bereitschaftszeit, also

      • die Wartezeit, d. h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;
      • die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
      • die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;
    4. unter dem Zeichen [Symbol nicht wiedergegeben]: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.”

Die innerstaatliche Regelung

6 Section 97 des Transport Act 1968 (Transportgesetz von 1968) sieht Sanktionen für den Fall der Nichtbeachtung u. a. der Bedingungen gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung Nr. 3821/85 vor.

Sachverhalt und Verfahren des Ausgangsfalls

7 Skills ist ein Unternehmen mit Sitz in Nottingham, das Personenbeförderung mit Bussen betreibt. Es beschäftigte die Herren Farmer, Burley und Denman als Busfahrer. Im Rahmen ihrer Arbeit kann von den bei Skills beschäftigten Fahrern verlangt werden, einen Bus an einem anderen Ort als der Niederlassung oder dem eigenen Wohnsitz abzuhol...

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