Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Landwirtschaft. System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung. Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters. Gültigkeit. Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Unternehmerische Freiheit. Verhältnismäßigkeit. Gleichbehandlung

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 21/2004

 

Beteiligte

Schaible

Herbert Schaible

Land Baden-Württemberg

 

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 sowie von Abschnitt B Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 geänderten Fassung berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 9. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2012, in dem Verfahren

Herbert Schaible

gegen

Land Baden-Württemberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Schaible, vertreten durch Rechtsanwalt M. Winkelmüller,
  • des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch Rechtsanwältin C. Taubald,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Candat als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch P. Mahnič Bruni, Z. Kupcčová und R. Wiemann als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und B. Burggraaf als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. 2004, L 5, S. 8) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 (ABl. L 256, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 21/2004).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Schaible und dem Land Baden-Württemberg wegen der Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Primärrecht der Union.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach den Art. 1 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) erfordert der Wegfall dieser Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, dass die Tiere nach den Vorschriften einer Unionsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sind, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.

Rz. 4

In den Erwägungsgründen 1, 3, 7 und 11 der Verordnung Nr. 21/2004 heißt es:

„(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG … müssen Tiere, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann. …

(3) Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung insbesondere von Schafen und Ziegen sind bereits mit der Richtlinie 92/102/EWG [des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355, S. 32)] festgelegt worden. Bei Schafen und Ziegen haben die bisherigen Erfahrungen und vor allem die MKS-Krise gezeigt, dass die praktische Umsetzung der genannten Richtlinie nicht zufrieden stellend ist und verbessert werden muss. Daher sind strengere und spezifischere Vorschriften zu erlassen, wie dies für Rinder mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17...

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