Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Finanzierung durch den EAGFL. Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft. Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren. Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen, bei denen es sich nicht um Prämien für Tiere handelt, für die aber eine bestimmte Viehbestandsdichte Voraussetzung ist. Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Verpflichtung der nationalen Behörden, über die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu informieren”

 

Beteiligte

Nagy

Károly Nagy

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

 

Tenor

1. Die zuständigen Behörden können bei Beihilfen nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, für die die Viehbestandsdichte eine Voraussetzung darstellt, nach dieser Vorschrift und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 Gegenkontrollen anhand der Daten im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem durchführen und sich insbesondere auf Daten stützen, die in der Datenbank eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Egységes Nyilvántartási és Azonosítási Rendszer) enthalten sind.

2. Die zuständigen Behörden können sich nach Art. 22 der Verordnung Nr. 1257/1999 in geänderter Fassung und Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 bei der Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung einer in diesem Art. 22 vorgesehenen Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen lediglich auf die Daten eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern stützen, um diese Beihilfe zu verweigern, ohne dass sie notwendigerweise weitere Nachprüfungen vorzunehmen hätten.

3. Art. 22 der Verordnung Nr. 1257/1999 in geänderter Fassung und Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 sind im Licht von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden – soweit sie lediglich die Daten eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern prüfen, um zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine in Art. 22 vorgesehene Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen, deren Gewährung von der Viehbestandsdichte abhängt, erfüllt sind – in Bezug auf diese Voraussetzungen eine Informationspflicht haben, die darin besteht, den von dieser Beihilfe betroffenen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs davon in Kenntnis zu setzen, dass Tiere, die in diesem nationalen System nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die Rechtsfolgen wie eine Kürzung oder einen Ausschluss der betreffenden Beihilfe nach sich ziehen können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fovárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 28. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 2010, in dem Verfahren

Károly Nagy

gegen

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Nagy,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, Z. Tóth und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und A. Sipos als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. März 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates v...

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