Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2001/42/EG. Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme. Richtlinie 91/676/EWG. Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete

 

Beteiligte

Terre wallonne

Inter-Environnement Wallonie ASBL

Terre wallonne ASBL

Région wallonne

 

Tenor

Ein nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm gehört grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, wenn es einen „Plan” oder ein „Programm” im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung aufgeführten Projekte gewährt werden kann.

 

Tatbestand

In den verbundenen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidungen vom 11. März 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 20. und 23. März 2009, in den Verfahren

Terre wallonne ASBL (C-105/09),

Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)

gegen

Région wallonne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Šereš, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Inter-Environnement Wallonie ASBL, vertreten durch J. Sambon, avocat,
  • der Région wallonne, vertreten durch A. Gillain, avocat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. März 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Terre wallonne ASBL und der Inter-Environnement Wallonie ASBL einerseits und der Wallonischen Region andererseits wegen der Aufhebung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 zur Abänderung des Buchs II des Umweltgesetzbuchs, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft (Moniteur belge vom 7. März 2007, S. 11118, im Folgenden: angefochtener Erlass).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Richtlinie 91/676/EWG

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) sieht vor:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel,

  • die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und
  • weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.”

Rz. 4

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung.”

Rz. 5

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

…”

Rz. 6

Art. 5 dieser Richtlinie lautet:

„(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele leg...

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