Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Aufträge. Richtlinie 93/38/EWG. Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikationssektor. Begriffe ‚Betreiben’ und ‚Bereitstellen’ von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene. Arbeiten an der Infrastruktur für den Eisenbahnverkehr

 

Beteiligte

Strabag

Strabag AG

Kostmann GmbH

Österreichische Bundesbahnen

 

Tenor

Beabsichtigt ein Auftraggeber, der eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor speziell erwähnten Tätigkeiten ausübt, in Ausübung dieser Tätigkeit einen Dienstleistungs-, Bau- oder Lieferauftrag zu vergeben oder einen Wettbewerb durchzuführen, so gelten für diesen Auftrag oder diesen Wettbewerb die Bestimmungen dieser Richtlinie.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesvergabeamt (Österreich) mit Entscheidungen vom 27. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 4. November 2003, in den Verfahren

Strabag AG (C-462/03),

Kostmann GmbH (C-463/03)

gegen

Österreichische Bundesbahnen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen, G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Strabag AG, vertreten durch Rechtsanwalt W. Mecenovic,
  • der Kostmann GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt R. Kurbos,
  • der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch Rechtsanwalt J. Schramm,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal und N. A. J. Bel als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten der Strabag AG (im Folgenden: Strabag) und der Kostmann GmbH (im Folgenden: Kostmann) gegen die Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: ÖBB) wegen der Erteilung des Zuschlags für Aufträge über den Bau und den zweigleisigen Ausbau von Schienenstrecken und über u. a. die Durchführung von Erdbewegungs- und Betonarbeiten, der Herstellung einer festen Fahrbahn und über den Bau von Brücken und Eisenbahnbauwerken an Unternehmen, die mit Strabag und Kostmann im Wettbewerb stehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 der Richtlinie 93/38 definiert einige der in der Richtlinie verwendeten Begriffe. So sind gemäß Artikel 1 Nummern 1, 2, 4 und 7

„1. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind Einrichtungen,

  • die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die einen anderen Charakter als den eines Handels- bzw. Industrieunternehmens besitzen und
  • die Rechtspersönlichkeit besitzen

    und

  • die überwiegend vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder deren Leitung einer Kontrolle durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden;

2. öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die staatlichen Behörden unmittelbar oder mittelbar

  • die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
  • über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;

4. …Bau…aufträge: die zwischen einem der in Artikel 2 aufgeführten Auftraggeber und einem ...

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