Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationsgesellschaft. Urheberrecht. Internet. Hosting-Anbieter. Verarbeitung von Informationen, die auf einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet gespeichert sind. Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern. Keine allgemeine Verpflichtung, die gespeicherten Informationen zu überwachen

 

Beteiligte

Sabam

Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)

Netlog NV

 

Tenor

Die Richtlinien

  • 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
  • 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und
  • 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

    sind, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung

    • der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
    • das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
    • präventiv,
    • allein auf eigene Kosten und
    • zeitlich unbegrenzt

einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2010, in dem Verfahren

Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)

gegen

Netlog NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM), vertreten durch B. Michaux, F. de Visscher und F. Brison, advocaten,
  • der Netlog NV, vertreten durch P. Van Eecke, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien

  • 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1),
  • 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10),
  • 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, berichtigt im ABl. L 195, S. 16, und im ABl. 2007, L 204, S. 27),
  • 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) und
  • 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verle...

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