Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Beihilferegelung. Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Frist für die Durchführung der Entscheidung der Kommission. Aufhebung der Beihilferegelung. Aussetzung noch nicht gezahlter Beihilfen. Rückforderung zur Verfügung gestellter Beihilfen. Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen

  • 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Rechtssache C-485/03),
  • 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Rechtssache C-488/03),
  • 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-487/03),
  • 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (Rechtssache C-490/03),
  • 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-486/03) und
  • 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (Rechtssache C-489/03)

verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vertragsverletzungsklagen nach Artikel 88 Absatz 2 EG, eingereicht am 19. November 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch J. L. Buendía Sierra, dann durch F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Klučka, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarcyzk und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 In ihren sechs Klageschriften beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen

  • 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (ABl. 2002, L 296, S. 1) (Rechtssache C-485/03),
  • 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (ABl. 2002, L 314, S. 1) (Rechtssache C-488/03),
  • 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2003, L 17, S. 1) (Rechtssache C-487/03),
  • 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (ABl. 2002, L 279, S. 35) (Rechtssache C-490/03),
  • 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 314, S. 26) (Rechtssache C-486/03) und
  • 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (ABl. 2002, L 174, S. 31) (Rechtssache C-489/03)

sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den Artikeln 2 und 3 der jeweiligen Entscheidung nachzukommen, oder diese Maßnahmen jedenfalls nicht nach Artikel 4 der jeweiligen Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidungen) der Kommission mitgeteilt hat.

Die streitigen Entscheidungen

2 Am 11. Juli 2001 erließ die Kommission die streitigen Entscheidungen, deren jeweiliger Artikel 1 folgenden Wortlaut hat:

  • Entscheidung 2002/820:

    „Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften ...

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