Entscheidungsstichwort (Thema)

Falsche Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Entscheidung zur Ernennung zur Abteilungsleiterin

 

Normenkette

EG-Satzung des Gerichtshofes Art. 49; Statuts der Beamten der EG Art. 7 Abs. 1; Statuts der Beamten der EG Art. 27 Abs. 3; Statuts der Beamten der EG Art. 29 Abs. 1

 

Beteiligte

Parlament / Richard

Europäisches Parlament

Pierre Richard

 

Verfahrensgang

EuG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-273/97 (Richard/Parlament, Slg. ÖD 1999, I-A-45 und II-235; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung über die Ernennung von Frau S. zur Abteilungsleiterin der Besoldungsgruppe A 3 aufgehoben hat.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2.

Am 24. Juni 1996 veröffentlichte das Parlament die Stellenausschreibung Nr. 8011 zur Besetzung der Planstelle (Besoldungsgruppe A 3) eines Leiters der Abteilung Ausstattung und Innerer Dienst der Direktion A Infrastrukturen und Innerer Dienst der Generaldirektion Verwaltung (im folgenden: GD VI), die mit Korrigendum vom 28. Juni 1996 dahin geändert wurde, daß das Erfordernis der Kenntnis der französischen Sprache gestrichen wurde (Randnr. 1).

3.

Herr Richard, Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 4, sowie elf weitere Personen bewarben sich um die freie Planstelle. Mit Note vom 25. Juli 1996 schlug der Generaldirektor der GD VI die Beförderung von Herrn Richard auf die zu besetzende Stelle vor (Randnrn. 2 und 3).

4.

Nachdem der Leiter der Personalabteilung von der Wahl des Generaldirektors der GD VI erfahren hatte, richtete er am 23. September 1996 eine Note an ihn, mit der er ihn bat, den Kreis der möglichen Bewerber zu erweitern und gemäß den Anweisungen des Parlamentspräsidenten vor Erlaß einer endgültigen Entscheidung die Reservelisten heranzuziehen, die im Anschluß an die den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorbehaltenen allgemeinen Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe A 3 erstellt worden waren (Randnr. 4).

5.

Mit Note vom 11. Oktober 1996 schilderte der Generaldirektor der GD VI die funktionalen Kriterien, die dem Vorschlag für die Ernennung von Herrn Richard zugrunde lagen, und wies dabei darauf hin, daß, falls die Anstellungsbehörde diese funktionalen Qualifikationen zugunsten eher geographischer Kriterien zurückstellen sollte, er nach Prüfung der Reservelisten zu dem Ergebnis gelangen würde, daß äußerstenfalls zwei Bewerber, von denen Frau S., einer schwedischen Staatsangehörigen, der Vorzug zu geben wäre, nach einer wahrscheinlich langen und unergiebigen Einarbeitungszeit für die zu besetzende Stelle geeignet wären (Randnr. 6).

6.

Am 8. Januar 1997 schlug der Generalsekretär des Parlaments vor, Frau S. auf die zu besetzende Stelle zu ernennen; dieser Vorschlag wurde am 9. Januar 1997 von der Anstellungsbehörde angenommen (Randnr. 7).

7.

Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 teilte die für Einstellungen zuständige Dienststelle Herrn Richard mit, daß die Anstellungsbehörde seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe (Randnr. 8).

8.

Am 6. Mai 1997 legte Herr Richard Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragte. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 17. Juli 1997 zurückgewiesen (Randnrn. 9 und 10).

9.

Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bestimmt:

Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

10.

Artikel 27 Absatz 3 des Statuts sieht vor:

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

11.

Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bestimmt:

Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

  1. die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
  2. die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
  3. die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.

12.

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Österreichs, Fin...

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