Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen die Abweisung von Anträgen auf Aufhebung bestimmter Entscheidungen der Anstellungsbehörde im Rahmen einer Stellenausschreibung für europäische Beamter auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1. Kriterien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich der Personaleinstellung. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen einer Stellenausschreibung. Rechtsmittelgrund einer Verkennung des Rechtmäßigkeitsgebots, des Begründungsgebots und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen einer Stellenausschreibung

 

Normenkette

Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Art. 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

 

Beteiligte

O'Hannrachain / Parlament

Europäisches Parlament

Eoghan O'Hannrachain

 

Verfahrensgang

EuG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel wegen Teilaufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2001 in den Rechtssachen T-97/99 und T-99/99 (Chamier und O'Hannrachain/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-1 und II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die von ihm und Herrn Chamier erhobenen Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Juli 1998, mit der Herr Lopez Veiga auf die Stelle des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen und Finanzkontrolle (im Folgenden: fragliche Stelle) ernannt worden war, der Entscheidungen vom selben Tag, ihre Bewerbungen um diese Stelle nicht zu berücksichtigen, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen vom 21. Januar 1999, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, sowie auf Verurteilung desParlaments zur Zahlung von Schadensersatz in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2.

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

3.

Artikel 27 Absatz 1 des Statuts lautet:

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

4.

Artikel 29 des Statuts sieht vor:

1.

Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

  1. die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
  2. die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,
  3. die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

2.

Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

Sachverhalt

5.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt.

1

Am 28. Januar 1998 nahm das Präsidium des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Präsidium) den Vorschlag des Generalsekretärs an, die Generaldirektion ‚Personal, Haushalt und Finanzen’ (GD V) in zwei neue Generaldirektionen – Generaldirektion ‚Finanzen und Finanzkontrolle’ (GD VIII) und Generaldirektion ‚Personal’ (GD V) – aufzuteilen.

2

Auf diese Entscheidung hin wurden die beiden Generaldirektorenstellen (Besoldungsgruppe A 1) dieser Generaldirektionen ausgeschrieben. Das Einstellungsverfahren für den Generaldirektor der GD VIII wurde auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts … eröffnet.

3

In der Ausschreibung vom 25. Juni 1998 der Stelle des Generaldirektors der GD VIII heißt es:

‚Der Präsident des Europäischen Parlaments hat beschlossen, das Verfahren zur Besetzung dieser Stelle gemäß den Bestimmungen des Statuts zu eröffnen und zunächst eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs vorzusehen.

1) Art der Tätigkeit

Der dem Generalsekretär unterstellte Beamte nimmt unbeschadet der Zuständigkeiten des Rechnungsführers und der in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen verankerten Unabhängigkeit des Finanzkontrolleurs folgende Aufgaben wahr:

  • Leitung der für Finanzfragen zuständigen Verwaltungsd...

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