Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Erzeugung elektrischer Energie durch Fotovoltaikanlagen. Änderung einer Förderregelung. Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

 

Normenkette

Richtlinie 2009/28/EG Art. 3 Abs. 3 Buchst. a

 

Beteiligte

Agrenergy

Agrenergy Srl

Fusignano Due Srl

Ministero dello Sviluppo Economico

 

Tenor

Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unter dem Vorbehalt der Prüfungen, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen hat, dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die einem Mitgliedstaat die Kürzung oder sogar Streichung von zuvor festgelegten Fördertarifen für die Energieerzeugung durch Fotovoltaikanlagen gestatten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 25. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2018, in den Verfahren

Agrenergy Srl (C-180/18 und C-286/18),

Fusignano Due Srl (C-287/18)

gegen

Ministero dello Sviluppo Economico,

Beteiligte:

Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter M. Ilešič und I. Jarukaitis (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Agrenergy Srl und der Fusignano Due Srl, vertreten durch V. Cerulli Irelli und M. A. Lorizio, avvocati,
  • der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, vertreten durch A. Segato und A. Pugliese, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung vertreten durch M. Tassopoulou, A. Magrippi und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, T. Maxian Rusche und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).

Rz. 2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Agrenergy Srl (Rechtssachen C-180/18 und C-286/18) und der Fusignano Due Srl (Rechtssache C-287/18) einerseits und dem Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, Italien) andererseits über die Rechtmäßigkeit eines Ministerialdekrets und den Anspruch dieser Unternehmen auf die in einem früheren Ministerialdekret festgelegten Fördertarife.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/28 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich der erneuerbaren Energie und wenden auf nationaler Ebene unterschiedliche Regelungen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen an. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten wendet Förderregelungen an, bei denen Vorteile ausschließlich für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt werden. Damit nationale Förderregelungen ungestört funktionieren können, müssen die Mitgliedstaaten deren Wirkung und Kosten entsprechend ihrem jeweiligen Potenzial kontrollieren können. Ein wichtiger Faktor bei der Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren der nationalen Förderregelungen, wie nach der Richtlinie 2001/77/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2001, L 283, S. 33)], zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt und die Mitgliedstaaten wirksame nationale Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele konzipieren können. …”

Rz. 4

Art. 1 „Gegenstand und Anwendungsbereich”) der Richtlinie 2009/28 bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie au...

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