Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren. Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Postdienst. Erhebung von Inlandsgebühren zum Ausgleich der Kosten für die Beförderung und Zustellung der bei den Postdiensten eines anderen Mitgliedstaats in großer Zahl eingelieferten Sendungen. Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages. Grenzen (EG-Vertrag, Artikel 59 (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) sowie Artikel 86 und 90 Absatz 1 (jetzt Artikel 82 EG und 86 Absatz 1 EG9)

 

Leitsatz (amtlich)

Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden. (vgl. Randnr. 61 und Tenor)

 

Normenkette

EG-Vertrag Art. 59, 90, 90 Abs. 1 Art. 86; Weltpostvertrag Art. 25 § 1 S. 2 Fassung_ 1989-12-14, § 2 Fassung: 1989-12-14, § 3 Fassung: 1989-12-14

 

Beteiligte

Deutsche Post

Deutsche Post AG

Gesellschaft fü Zahlungssysteme mbH GZS

Citicorp Kartenservice GmbH

 

Tenor

Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post AG in den in Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden.

 

Tatbestand

In der verbundenen Rechtssache

C-147/97 und C-148/97

...

erlässt der Gerichtshof

folgendes

Urteil:

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit zwei Beschlüssen vom 25. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG), 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 Absätze 1 und 2 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rz. 2

Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutsche Post AG und der GZS Gesellschaft für Zahlungssysteme mbH (im folgenden: GZS) sowie der Citicorp Kartenservice GmbH (im folgenden: CKG) über die Zustellung von Briefpost aus dem Ausland, die Gegenstand eines sogenannten „non-physical Remailing ”(nichtmaterielles Remailing) ist.

Rechtlicher Rahmen

Der Weltpostvertrag

Rz. 3

Nach dem Weltpostvertrag, dessen erste Fassung von 1874 stammt, sind die Postdienste eines Vertragsstaats verpflichtet, an Empfänger im Inland gerichtete Auslandsbriefsendungen, die ihnen von den Postdiensten anderer Vertragsstaaten übersandt werden, zu befördern und den Empfängern zuzustellen.

Rz. 4

In den Ausgangsverfahren handelt es sich um den Weltpostvertrag in der Fassung, in der er am 14. Dezember 1989 in Washington geschlossen wurde. In Deutschland wurde dem Weltpostvertrag durch das Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 zugestimmt (BGBl. II S. 749).

Rz. 5

Anfangs stellten die Postdienste Auslandsb...

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