Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Zolltarif, Kapseln, die im Wesentlichen Melatonin enthalten, fallen unter die Tarifposition 3004

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kapseln, die wie die im Ausgangsverfahren streitigen im Wesentlichen Melatonin enthalten, unter die Tarifposition 3004 fallen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Juers Pharma

Juers Pharma Import-Export GmbH

Oberfinanzdirektion Nürnberg

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 08.12.2005; Aktenzeichen 14 K 2445/05)

 

Tatbestand

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Kapseln, die im Wesentlichen Melatonin enthalten ‐ Arzneiwaren“

In der Rechtssache C-40/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Dezember 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2006, in dem Verfahren

Juers Pharma Import-Export GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Juers Pharma Import-Export GmbH (im Folgenden: Juers Pharma) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg (im Folgenden: OFD) über die Einreihung von Kapseln, die im Wesentlichen Melatonin enthalten (im Folgenden: Melatoninkapseln), als Arzneiware oder als Lebensmittelzubereitung im Sinne der KN.

Rechtlicher Rahmen

3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt, wobei nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterteilungen der KN bilden. Außer der KN sind in Anhang I der genannten Verordnung ebenfalls die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze und die zusätzlichen Einheiten für statistische Zwecke enthalten.

4

Die Position 3004 in Kapitel 30 der KN betrifft „Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“. Waren, die zu dieser Position gehören, sind vom Zoll befreit.

5

Die Position 2106 der KN trägt die Überschrift „Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Die Lebensmittelzubereitungen, die zu dieser Position gehören, unterliegen dagegen dem Zoll.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6

Juers Pharma importiert Melatoninkapseln der Marke Twinlab Melatonine Caps aus den USA in die Europäische Union. Dieses Erzeugnis ist als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht und als solches auf dem Etikett beschrieben, das die Angabe „Dietary Supplement“ aufweist. Als solches werden die Kapseln zum Verkauf angeboten; jede Kapsel entspricht einer Tagesdosis.

7

Am 26. Januar 2004 beantragte Juers Pharma bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (im Folgenden: ZPLA) Köln die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (im Folgenden: vZTA) betreffend die Einreihung der im Ausgangsverfahren streitigen Melatoninkapseln als „andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend, in Aufmachung für den Einzelverkauf“ in die Unterposition 3004 5010 der KN.

8

Am 22. April 2004 erteilte die ZPLA München, an die die ZPLA Köln den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens übersandt hatte, eine vZTA, die die Kapseln als Lebensmittelzubereitung, die zur Position 2106 gehört, in die Unterposition 2106 9098 einreihte.

9

Da Juers Pharma diese Einreihung für falsch hielt, legte sie einen Einspruch bei der OFD ein, der mit Entscheidung vom 22. Mai 2005 zurückgewiesen wurde.

10

Juers Pharma erhob gegen diese Entscheidung eine Klage beim Finanzgericht München, mit der sie geltend machte, dass das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis eine Arzneiware und demnach in di...

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