Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung von Melatonin Caps

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (Amtsblatt Nr. L 281) vom 30.10.2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 3004 Melatoninkapseln, die wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, einzureihen sind?

Aktenzeichen des EuGH: C-40/06

 

Normenkette

Kombinierte Nomenklatur Position 3004; EGV 1789/2003; EWGV 2658/87

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen C-40/06)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (Amtsblatt Nr. L 281) vom 30. Oktober 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass in Position 3004 Melatoninkapseln, die wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht sind, einzureihen sind?

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von Melatonin Caps.

Die Klägerin beantragte am 26. Januar 2004 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als „Melatonin Caps” bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als „andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend, in Aufmachung für den Einzelverkauf” in die Unterpos. 3004 5010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Die str. Ware wird von der Klägerin aus den USA importiert. Das Etikett weist die Ware als „Dietary Supplement” (Nahrungsergänzung) aus. Neben 3 mg Melatonin je Kapsel (Tagesdosis) sind als Hilfsstoffe Kartoffelstärke, Cellulose, Magnesiumstearat und mittelkettige Triglyceride (MCT) enthalten. Melatonin ist ein Hormon, das in der Zirbeldrüse produziert wird. In Europa werden melatoninhaltige Präparate wegen ihrer Einflüsse auf den Körper als Arzneimittel eingestuft. Da deren Wirkungsweise von den Herstellern nicht ausreichend dokumentiert ist, gibt es zur Zeit in Europa kein offiziell zugelassenes melatoninhaltiges Arzneimittelpräparat. In den USA werden melatoninhaltige Präparate als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, ohne auf ihre therapeutische Zwecke hinzuweisen. Getrennt von diesen Produkten werden die Heilwirkungen jedoch im Internet und in Broschüren behandelt.

Die ZPLA übersandte den Antrag an die ZPLA, weil Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 eine Einreihung der str. Ware als Arzneiware ausschließe. Mit der vZTA DE M/1088/04-1 vom 22. April 2004 wurde die Ware als „Lebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose oder Isoglucose enthaltend, mehr als 25 GHT, jedoch weniger als 50 GHT Stärke oder Glucose enthaltend, keine der Unterpos. 2106 1020 bis 2106 9092, keine Kindernahrung” der Unterpos. 2106 9098 45 7010 zugeordnet.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. Mai 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Bei der str. Ware handele es sich um eine Arzneiware. Der Wirkstoff Melatonin weise eine therapeutische Eigenschaft auf, deren Wirkung sich auf eine ganz bestimmte Funktion des menschlichen Organismus konzentriere. Wie auch in der körpereigenen Produktion diene das Melatonin zur Heilung und Linderung von Schlafstörungen. Die Menge an Melatonin pro Kapsel gehe deutlich über die körpereigene Produktion im Schlaf hinaus. Der Umstand, dass das Erzeugnis in den Mitgliedstaaten, in denen es im Verkehr sei, auf dem Markt als Arzneimittel zugelassen sei oder zumindest Gegenstand eines dahingehenden Zulassungsantrags gewesen sei, stelle ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass es die objektiven Merkmale und Kriterien der Pos. 3004 aufweise. Die in den Kapseln enthaltene Stärke und Stärkeabbauprodukte seien lediglich Hilfsstoffe, nämlich Träger des Wirkstoffes Melatonin.

Die Klägerin beantragt,

die vZTA DE M/2596/04-1 vom 22. April 2004 und die EE aufzuheben und die OFD zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 26. Januar 2004 der OFD zur Erteilung einer vZTA unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu übersenden.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Die Einreihung als Arzneiware scheide aufgrund der Aufmachung des str. Erzeugnisses als Nahrungsergänzung aus und weil Angaben über therapeutische oder prophylaktische Zwecke ...

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