Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 71. Begriff ‚kurzarbeitender Grenzgänger’. Weigerung des Wohnsitzmitgliedstaats und des zuständigen Mitgliedstaats, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren

 

Beteiligte

Mertens H. J

H. J. Mertens

Raad van Bestuur van het Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen

 

Tenor

Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass ein Grenzgänger, der unmittelbar im Anschluss an die Beendigung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande), mit Entscheidung vom 9. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2013 in dem Verfahren

H. J. Mertens

gegen

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch M. Mollee als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman, H. Stergiou und M. Noort als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Lippstreu und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mertens und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorstand des Instituts für die Durchführung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungen, im Folgenden: UWV) wegen dessen Weigerung, Frau Mertens Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 1 („Begriffsbestimmungen”) der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

o)

‚Zuständiger Träger’:

i)

der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder

ii)

der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder

iii)

der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger oder

iv)

der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;

q)

‚Zuständiger Staat’: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

…”

Rz. 4

Art. 13 dieser Verordnung bestimmt:

„(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

  1. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, un...

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