Beteiligte

Crailsheimer Volksbank

Crailsheimer Volksbank eG

Klaus Conrads

Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche

Joachim Nitschke

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Aktenzeichen 2 U 53/02)

LG Bremen (Aktenzeichen 8 O 2133/00)

 

Tatbestand

In der Rechtssache

C-229/04

Crailsheimer Volksbank eG

gegen

Klaus Conrads,

Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche,

Joachim Nitschke

erlässt

der Gerichtshof (fünfte Kammer)

unter Mitwirkung von ...

folgendes

Urteil:

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1.

Nach den Rechtssachen Heininger(2) und Schulte(3) betrifft das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache erneut die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen(4), und zwar im spezifischen Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen, die in den 90er Jahren in Deutschland von Privatpersonen getätigt wurden.

Rz. 2.

In der Rechtssache Heininger wurde die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie auf „Realkreditverträge„ anwendbar ist, d. h. auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie geschlossen werden. Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht und daraus gefolgert, dass Verbraucher, die diese Art von Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen hätten, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügten. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Lauf der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Frist erst beginne, wenn der Gewerbetreibende gemäß seiner ihm nach Artikel 4 der Richtlinie obliegenden Verpflichtung den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt habe.

Rz. 3.

In der Rechtssache Schulte wurde die Frage vorgelegt, ob der Realkreditvertrag und der Immobilienkaufvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können, wenn sie zu ein und demselben Finanzgeschäft gehören. Auch wenn der Gerichtshof sein Urteil noch nicht erlassen hat, habe ich ihm in meinen Schlussanträgen vom 28. September 2004(5) vorgeschlagen, diese Frage zu verneinen. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Richtlinie Immobilienkaufverträge ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausschließe und dass im konkreten Fall das Finanzgeschäft hauptsächlich den Erwerb einer Immobilie zum Ziel habe.

Rz. 4.

Die Rechtssache Schulte betrifft außerdem die Folgen des Widerrufs des Kreditvertrags. Es geht um die Frage, ob nach dem Gemeinschaftsrecht der Widerruf des Realkreditvertrags den Widerruf des Immobilienkaufvertrags zur Folge haben kann oder muss. Hierzu habe ich ausgeführt, dass, da die Richtlinie Immobilienkaufverträge von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, es nicht möglich sei, auf der Grundlage der Richtlinie zu verlangen, dass sich der Widerruf des Kreditvertrags in irgendeiner Form auf die Gültigkeit des Immobilienkaufvertrags auswirke.

Rz. 5.

Die vorliegende Rechtssache betrifft nun die Auswirkungen des Widerrufs, und zwar nicht mehr auf den Immobilienkaufvertrag, sondern auf den Darlehensvertrag selbst. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte wissen, ob eine nationale Vorschrift die Verpflichtung für den Verbraucher vorsehen kann, im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags die Valuta sofort in einer Summe zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, obwohl diese auf Anweisung des Verbrauchers unmittelbar von der Bank an den Immobilienverkäufer ausgezahlt wurde.

I – Gemeinschaftsrecht

Rz. 6.

Die Richtlinie soll den Verbrauchern der Mitgliedstaaten einen Mindestschutz bei Haustürgeschäften garantieren.

Rz. 7.

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:

  • während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs, oder
  • anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden

    i) beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,

    ii) beim Verbraucher an seinem Arbeitsplatz,

sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.”

Rz. 8.

Dagegen gilt die Richtlinie nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht für „Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien”.

Rz. 9.

Artikel 4 der Richtlinie bestimmt, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 der Richtlinie festgelegten Fristen zu belehren hat.

Rz. 10.

Artikel 5 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. …

(2) Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.”

Rz. 11.

Für die Folgen des Widerrufs bestimmt Artikel 7 der ...

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