Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Zolltarif. Tarifpositionen. Nikotinpflaster. Rechtliche Bedeutung eines Tarifavis der Weltzollorganisation

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

SmithKline Beecham

Commissioners of Customs & Excise

SmithKline Beecham plc

 

Tenor

1. Nikotinpflaster wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/87 der Kommission vom 4. November 1997 geänderten Fassung einzureihen.

2. Hat eine zuständige Behörde eine unzutreffende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, so ist ein nationales Gericht nach Artikel 10 EG verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Auskunft aufgehoben und eine neue verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

In diesem Kontext richten sich die Modalitäten und Wirkungen der Entscheidungen, die das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht erlässt, innerhalb der durch die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gesetzten Grenzen nach dem nationalen Recht.

Ein nationales Gericht ist insoweit nicht durch Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung daran gehindert, die Entscheidung einer Zollbehörde aufzuheben, die zwar mit einem Tarifavis der WZO vereinbar ist, aber gegen die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/97 in der durch die Verordnung Nr. 2086/97 geänderten Fassung verstößt, und festzustellen, dass ein Erzeugnis anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-206/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England and Wales) Chancery Division (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 7. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2003, in dem Verfahren

Commissioners of Customs & Excise

gegen

SmithKline Beecham plc

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) geänderten Fassung und des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners of Customs and Excise und der SmithKline Beecham plc (im Folgenden: SmithKline) wegen der Tarifierung von Nikotinpflastern, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören.

Rechtlicher Rahmen

Internationale Regelung

3 Mit am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenem internationalem Übereinkommen wurde für den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO), ein harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geschaffen (im Folgenden: Harmonisiertes System der WZO).

4 Dieses Übereinkommen und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 198, S. 1).

5 Das Harmonisierte System der WZO diente als Grundlage für die Aufstellung der KN durch den Gemeinschaftsgesetzgeber. Die KN übernimmt daraus die Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen; lediglich die siebte und die achte Stelle, die Unterteilungen bilden, sind nur in der KN enthalten.

Gemeinschaftsregelung

Materielle Vorschriften

6 Die KN ist in Titel, Abschnitte und Kapitel aufgeteilt.

7 In ihrem Titel I enthält die KN allgemeine Vorschriften für ihre Auslegung.

8 In der Allgemeinen Vorschrift 1 heißt es: ...

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