Sind die Essenmarken für den Bezug von Mahlzeiten in einer betriebseigenen Kantine bestimmt, so ist der Wert der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Der Wert der Essenmarken ist für die Besteuerung ohne Bedeutung. Lohnsteuerpflichtig ist stets der Sachbezugswert bzw. der um die Zuzahlung des Arbeitnehmers geminderte Sachbezugswert.

Der Sachbezugswert ist nicht anzusetzen, wenn die ausgegebenen Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet werden, z. B. Gerichte, die in einem Restaurant auch den Gästen angeboten werden.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke = Preis der Mahlzeit

Keine Zuzahlung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Essenmarke im Wert von 3,50 EUR, die Mahlzeit kostet ebenfalls 3,50 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt nichts hinzu.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 0,00 EUR
Geldwerter Vorteil 4,13 EUR
Verrechnungswert Essenmarke 3,50 EUR
Anzusetzender geldwerter Vorteil 4,13 EUR

Leistet der Arbeitnehmer nach Verrechnung des Wertes der Essenmarke mindestens einen Eigenanteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes, ergibt sich kein geldwerter Vorteil; die steuerliche Erfassung entfällt. Wird vom Arbeitnehmer eine Zuzahlung geleistet, die geringer ist als der amtliche Sachbezugswert, so ist der Differenzbetrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke < Preis der Mahlzeit

Zuzahlung des Arbeitnehmers < amtlicher Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Essenmarke im Wert von 3,50 EUR, die Mahlzeit kostet 5 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz i. H. v. 1,50 EUR hinzu.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 1,50 EUR
Geldwerter Vorteil 2,63 EUR
Verrechnungswert der Essenmarke 3,50 EUR
Anzusetzender geldwerter Vorteil 2,63 EUR
 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke < Preis der Mahlzeit

Zuzahlung des Arbeitnehmers > amtlicher Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit in der betriebseigenen Kantine eine Essenmarke im Wert von 1,50 EUR, die Mahlzeit kostet 6,00 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz i. H. v. 4,50 EUR hinzu.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 4,50 EUR
Geldwerter Vorteil 0,00 EUR
Verrechnungswert der Essenmarke 1,50 EUR

Es ergibt sich kein geldwerter Vorteil, da die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher ist als der amtliche Sachbezugswert

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