Rz. 580

Wegen Mängeln des Sondereigentums und für seine Rückabwicklungsrechte muss jeder Wohnungseigentümer selbst dem Bauträger eine Frist setzen. Jeder Erwerber/Wohnungseigentümer ist mithin befugt, dem Veräußerer zur Vorbereitung des großen Schadensersatzes oder für seinen Rücktritt eine Frist zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu setzen.[1]

 
Hinweis

Fristsetzung bei Uneinigkeit der Wohnungseigentümer

Der Bauträger kann Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum freilich nur im Einvernehmen mit allen Wohnungseigentümern beheben. Sind diese sich aber noch nicht einig, welche Rechte sie in welcher Weise geltend machen wollen, ist der Bauträger gar nicht in der Lage, der in der Fristsetzung liegenden Aufforderung eines einzelnen Wohnungseigentümers, Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums nachzubessern, nachzukommen.[2] Die Erwägung, dass der Bauträger, wenn er den Anspruch des einzelnen Erwerbers nicht erfüllen kann, ggf. Regress bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nehmen kann[3], liegt daher gar nicht fern.

[2] Vgl. Elzer, Info M 2006 S. 302.
[3] So Drasdo, NJW-Spezial 2006 S. 310, 311.

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