Rz. 559

Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:

 
Recht Rechtsfolge
§ 439 BGB Nacherfüllung
§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB Rücktritt vom Vertrag
§ 441 BGB Minderung. Wegen Mängeln des Grundstücks verteilt sich der insgesamt entstandene Minderwert auf die einzelnen Wohnungseigentümer, und zwar nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum; denn die Summe der jeden einzelnen Miteigentümer treffenden Schäden (Minderwert) kann nicht größer sein als der am gemeinschaftlichen Eigentum insgesamt entstandene Minderwert. Ein Erwerber kann daher in Bezug auf Mängel des Grundstücks nicht den gesamten Minderwert ersetzt verlangen, sondern grundsätzlich nur den Bruchteil, der dem gekauften Sondereigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet ist (§ 1 Abs. 2 WEG). Dies gilt auch dann, wenn der Minderwert anhand der erforderlichen Reparaturkosten berechnet wird.[1]
§§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz
§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 311 Abs. 2 BGB Ein Schadensersatzanspruch kommt ferner bei einem Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluss in Betracht, wenn etwa der Veräußerer den Erwerber über eine bestehende Mietpreisbindung nicht aufklärt.[2]
[2] Vgl. Wenzel, ZWE 2001 S. 550, 551.

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