Rz. 515
Ansprüche aus einer Bürgschaft i. S. v. §§ 7 und 2 Abs. 2 MaBV stehen vermögensrechtlich dem Erwerber, nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Bürgschaftsansprüche sind nicht Teil des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 10 Abs. 7 WEG und sie sind auch keine dieses Vermögen direkt betreffenden Ansprüche.[1] Über die Frage, ob und wie eine § 7 MaBV-Bürgschaft geltend gemacht werden soll, kann allein der einzelne Erwerber entscheiden, um dessen Bürgschaftsanspruch es jeweils geht.[2] Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann Ansprüche eines Erwerbers von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7 MaBV allerdings in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.[3]
Bürgschaft jenseits von § 7 MaBV
Eine Bürgschaft des Bauträgers, die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Herstellung eines bestimmten Teils des gemeinschaftlichen Eigentums sichert, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gläubigeridentität unwirksam.[4]
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