Rz. 511
Seit Mitte 2005 wird eine Bürgschaft nach § 7 MaBV in aller Regel als Sicherheit nur dafür vereinbart, dass – anders als von § 7 MaBV eigentlich vorgesehen – der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegennehmen darf, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – 4 MaBV noch nicht vorliegen.[1] Diese Handhabung findet seinen Grund darin, dass rechtlich unsicher geworden ist, ob der Bauträger im Bauträgervertrag eine rein an § 7 MaBV orientierte Bürgschaft durch eine AGB-Klausel überhaupt vorgeben kann[2]:
- Der VII. Zivilsenat des BGH hat angedeutet, dass er eine entsprechende Klausel für unwirksam hält.[3] Hierfür spricht, dass der Erwerber durch die Vorauszahlungsklausel sein Leistungsverweigerungsrecht verliert und nicht aufrechnen kann.[4] Ein weiterer Nachteil ist der Sicherungsumfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV. Von einer Bürgschaft nach § 7 MaBV werden nämlich solche Ansprüche nicht erfasst, die nicht unmittelbar an die unternehmerische Leistung anknüpfen, wie zum Beispiel Ansprüche aus verspäteter Fertigstellung (z. B. Vertragsstrafe wegen verspäteter Fertigstellung, Mietausfall) und der verzögerungsbedingte Entfall von Steuervorteilen. Klauseln, die die Rechtsverfolgung eines Verbrauchers erschweren, sind jedoch missbräuchlich.[5]
- Der IX. Zivilsenat des BGH hat allerdings entschieden, dass dann, wenn sich der Verkäufer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, dem Käufer eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Urkunde auszuhändigen, die Vorleistung des Käufers nicht ungesichert ist.[6] Ob sich dem der VII. Zivilsenat anschließt, ist unsicher, aber eher nicht zu erwarten.
Rz. 512
Eine Bürgschaft, die als Sicherheit dafür vereinbart wurde, dass – anders als von § 7 MaBV eigentlich vorgesehen – der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegennehmen darf, sichert die Zahlungen des Erwerbers nach Bauvorschritt. Sie sichert hingegen keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln.[7]
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