Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die formularmäßige Befreiung von der Vorleistungspflicht durch einen Bauträger verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 11 Nr. 2 a AGBG.

2. Auch wenn durch den Bauträger aufgrund formularmäßiger Vereinbarung eine Vorauszahlungsbürgschaft zu stellen ist, bietet dies keine ausreichende Kompensation.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 30.06.2000 – 14 O 416/99 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer im Inland ansässigen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

1.

Die Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, machte die Zahlung eines Kaufpreises für einen Sammelgaragenstellplatz geltend. Nach Zahlung des Kaufpreises während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt und fordert nur noch Verzugszinsen bis zum Zahlungszeitpunkt.

Durch notariellen Vertrag vom 05.05.1998 (Anlage K 1) verkaufte die Klägerin dem beklagten Ehepaar Sondereigentum an einem Kfz-Stellplatz verbunden mit einem Miteigentumsanteil an der zu bauenden Stadtteilsgarage. Als Kaufpreis wurden 33.700,00 DM vereinbart. Die Fälligkeit des Kaufpreises ist in § 5 des Vertrages u.a. wie folgt geregelt:

„§ 5 Kaufpreisfälligkeit

(1) Der gesamte Kaufpreis ist nach Übergabe einer Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Bürgschaft) nach folgender Maßgabe fällig. Die Übergabe der Bürgschaftsurkunde durch den Verkäufer erfolgt an den Käufer später. Im Gegenzug für die Vorleistung erhält der Käufer einen Preisnachlaß. Der Preisnachlaß orientiert sich am Fälligkeitszeitpunkt. Die Fälligkeit wird wie folgt vereinbart:

5. Fälligkeit am 30.04.1999

Der Käufer erhält keinen Kaufpreisnachlaß; der Verkäufer ist dennoch verpflichtet, die Bürgschaft zu übergeben. Der gesamte Kaufpreis ist fristgemäß nach Übergabe der Bürgschaft fällig, nicht jedoch vor dem 30.04.1999.

Dem Verkäufer steht das Recht zu, die gemäß § 7 MaBV geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind und das Objekt vollständig fertiggestellt ist. Gibt der Käufer die Sicherheit trotz Anforderung nicht zurück, so hat er im Verzugsfall Schadenersatz zu leisten. Verzugszinsen sind in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu leisten.

(8) Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen.”

Der Text des Kaufvertrages wurde für sämtliche Stellplatzerwerber einheitlich verwandt.

Bei der Vertragsprotokollierung machte der Beklagte Ziff. 2, von Beruf selbst Notar, geltend, die Fälligkeitsbestimmung des Vertrages verstoße gegen § 11 Nr. 2 AGBG. Mit Schreiben vom 14.03.1999 (Anlage K 3) wiederholte er diesen Einwand und setzte der Klägerin eine Frist, um seiner Frau und ihm Vorschläge mit Preisabschlag zu unterbreiten oder anzuerkennen, daß der Fälligkeitstermin unzutreffend sei.

Mit Schreiben vom 17.05.1999, den Beklagten zugegangen am 20.05.1999, übersandte die Deutsche Bank AG den Beklagten das Original der Bürgschaftsurkunde Nr. 0074 vom 17.05.1999 (Anlage K 2) über eine Bürgschaft von 33.700,00 DM.

Am 21.12.1999 nahmen die Beklagten den Stellplatz ohne Beanstandungen ab (I 133). Am 23.12.1999 ging die von den Beklagten geleistete Kaufpreiszahlung auf dem Konto der Klägerin ein (II 127 und 159).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die vertragliche Kaufpreisfälligkeitsregelung wirksam sei. Dementsprechend hatte sie zunächst Klage erhoben, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 33.700,00 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.05.1999 zu zahlen. Im Hinblick auf die während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Zahlung hat die Klägerin ihren Antrag geändert und beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.700,00 DM vom 21.05.1999 bis 23.12.1999 zu bezahlen.

Im Übrigen erklärte die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Fälligkeitsregelung im Vertrag verstoße gegen § 11 Nr. 2 a AGBG. Aus § 641 BGB ergebe sich die Vorleistungspflicht der Klägerin. Auf die Makler- und Bauträgerverordnung sei dagegen nicht abzustellen. Im...

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