Rz. 503

Der Bauträger trägt bei seinem Verlangen auf Schlussratenzahlung die Beweislast für das Nichtvorhandensein der vom Erwerber behaupteten Mängel, da die Fälligkeit der Schlussrate eine gesetzliche Voraussetzung der Zahlungsklage ist.[1] Eine Regelung in einem Bauträger-Erwerbsvertrag, wonach die letzte Rate bereits vor Übergabe der Wohnungen zu zahlen ist, allerdings zuvor bei der Abnahme festgestellte Mängel zu beseitigen sind, ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit der letzten Rate nicht vor Beseitigung der Mängel eintritt.[2] Ist für die Übergabe der Wohnung ein Termin vereinbart, gerät der Bauträger in Verzug, wenn er bis zu diesem Termin die Mängel nicht beseitigt hat. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Erwerber die letzte Rate nicht gezahlt hat. Der Erwerber kann diese Rate zurückfordern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass entgegen der Fertigstellungsmitteilung des Bauträgers das Bauvorhaben erhebliche Mängel aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn das Eigentum bereits umgeschrieben wurde.[3]

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