Rz. 474

Die termingerechte Herstellung gehört zu den wesentlichen Pflichten des Bauträgers. Der Erwerber muss unter Umständen seine bisherige Wohnung fristgemäß räumen, sich ein Darlehen bereitstellen lassen und den Umzug auf einen bestimmten Zeitpunkt fixieren.[1] Der Fertigstellungstermin kann sich aus dem Bauträgervertrag oder aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend (die Literatur hält es hingegen teilweise für notwendig, einen Leistungstermin im Bauträgervertrag zu vereinbaren), aber unbedingt sinnvoll, da beiden Vertragsparteien in der Regel an einem festen Termin gelegen ist als an der nicht datumsmäßig genau einschätzbaren gesetzlichen Regelung des § 271 BGB.[2]

Der Bauträger darf sich nach § 308 Nr. 1 und Nr. 2 BGB keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist oder Nachfrist für die Fertigstellung vorbehalten.[3]

 
Hinweis

Einwand des Fremdverschuldens

Wenn der Bauträger einen bestimmten Fertigstellungstermin zusagt, hat er Vorkehrungen zu treffen, dass der versprochene Termin eingehalten wird, insbesondere durch genügend große Zeitpuffer, die Spielraum zur Behebung unvorhergesehener Hemmnisse belassen.[4]

Fehlt es an einer Vereinbarung zum Fertigstellungstermin, sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.[5] Fehlt ein Fertigstellungstermin, hat der Bauträger mit der Herstellung des Bauwerks im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.[6]

Überschreitet der Bauträger den Fertigstellungstermin, schuldet er nach §§ 280, 286 BGB bei Verschulden Schadensersatz.

[1] OLG München v. 15.11.2011, 13 U 15/11, RNotZ 2012 S. 503, 505.
[2] Vgl. Basty/Vogel, ZfIR 2002 S. 171, 174.
[4] OLG München v. 15.11.2011, 13 U 15/11, RNotZ 2012 S. 503, 505.

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