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Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Befindet sich der Bauträger mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden "Wohnung" in Verzug, kann der Erwerber eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht

 

Normenkette

§§ 280, 286 BGB

 

Das Problem

  1. Die späteren Kläger erwerben vom Bauträger ein Wohnungseigentumsrecht (eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche). Vertraglich ist der Bauträger verpflichtet, die Altbauwohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben.
  2. Da die Altbauwohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben ist, klagen die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Die Erwerber berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Altbauwohnung und lassen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.
  3. Das Oberlandesgericht bejaht einen Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines Abschlags in Höhe von 30 % für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten. Dagegen führt der Bauträger dem Grunde nach die Revision. Die Höhe des vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens greift er nicht an.
 

Entscheidung

  1. Erfolglos. Der Erwerber könne für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung stehe.
  2. So läge der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasse, während die...

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