Rz. 458

Nach § 633 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Bauträger das Sonder- und das gemeinschaftliche Eigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln herstellen.[1]

 

Rz. 459

Sachmängel

Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum sind frei von Sachmängeln, wenn sie jeweils die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit haben, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit i. S. des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Welche Beschaffenheit genau der Bauträger schuldet, ergibt sich aus der Auslegung des Bauträgervertrags.

Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, sind Sonder- und/oder das gemeinschaftliche Eigentum frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte[2], sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sonder- oder Gemeinschaftseigentum der gleichen Art üblich ist und die der Erwerber nach der Art des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums erwarten kann.[3] Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Auch unerhebliche Abweichungen vom vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können daher einen Mangel darstellen.

 

Rz. 460

Rechtsmängel

Sonder- und gemeinschaftliches Eigentum sind frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

[1] Zu Fragen der Mängelhaftung aus dem neueren Schrifttum etwa Schulze-Hagen, ZWE 2007 S. 114; Wenzel, NJW 2007 S. 1905; ders., ZWE 2006 S. 1109; Pause, BTR 2005 S. 205; Wendel, ZWE 2002 S. 57.
[2] BGH v. 21.9.2004, X ZR 244/01, BauR 2004 S. 194.

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