Rz. 554

Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Bauträger hat dem Erwerber das Grundstück außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder – soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Grundstücken der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Grundstücks erwarten kann.

Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Eigentumswohnung keine oder nur die im Bauträgervertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

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