Rz. 440

Veräußert der Bauträger mehrere Wohnungen unter Nutzung von gleichlautenden formularmäßigen Bauträgerverträgen, ist auf diese und ihre Klauseln das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) anzuwenden.[1]

Handelt es sich – wie zumeist – um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbrauchervertrag[2]) i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB, gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Bauträger gestellt, es sei denn, dass sie durch den Erwerber in den Vertrag eingeführt wurden. Verbraucher ist nach § 13 BGB dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ist ein Bauträgervertrag kein Formularvertrag, unterliegt er jedenfalls einer Kontrolle nach § 242 BGB.[3]

[1] Beispiel mit Anmerkungen bei Kreuzer, Kauf einer Neubauwohnung vom Bauträger, ETW-DVD.
[2] dazu u. a. Glöckner in FS Koeble [2010], S. 271 ff.
[3] Kutter in Beck'sches Notarhandbuch, A. II Rn. 23 m. w. N.

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