1.4.1 Bestimmungen der HOAI
Rz. 412
Auch dann, wenn der Bauträger Planungsleistungen erbringt, ist die HOAI nicht anwendbar.[1] Auch das sich aus § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen ergebende Kopplungsverbot findet beim Bauträgervertrag keine Anwendung.[2]
1.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
Rz. 413
Ob die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B für einen Bauträgervertrag insgesamt vereinbart werden kann, ist unsicher[1], im Ergebnis aber abzulehnen.[2] Die Regelungen der VOB/B harmonieren nicht mit einem typengemischten Bauträgervertrag. Der Bauträgervertrag weist im Vergleich zu einem VOB/B-Bauvertrag häufig derart viele Besonderheiten auf, dass die Anwendung der VOB/B unausgewogen erscheint und mit einem Bauträgervertragswerk nicht in Einklang zu bringen ist.[3] Zumindest die isolierte Vereinbarung einer Gewährleistung nach den Bestimmungen der VOB/B, vor allem die Anwendung von § 13 Nr. 4 VOB/B ist unwirksam[4], insbesondere, wenn damit die Gewährleistungsfrist des § 634a BGB von 5 Jahren verkürzt werden soll (§ 13 VOB/B). Dies gilt auch dann, wenn der Bauträger diese Regelung statt in einem Erwerbsformularvertrag ausnahmsweise in einem individuellen Vertrag verwendet.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen