Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Minderungsanspruch eines Wohnungseigentümers wegen Schallmängeln am Gemeinschaftseigentum

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 6 O 291/88)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. September 1989 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben.

Die Klageforderung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag wird der Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Wert der Beschwer wird jede der Parteien auf 59.793,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte – ein gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen – erbaute in den Jahren 1982/83 auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 11, zum Verkauf bestimmten, Eigentumswohnungen nebst einer Tiefgarage.

Mit notariellem Vertrag vom 04.07.1985 (s. Ablichtung Bl. 5–12 der Beiakten 99 H 11/87 AG Wiesbaden) veräußerte die Beklagte als letzte dieser Wohnungen die im Erdgeschoß über der Tiefgarage gelegene, welche bis dahin leergestanden hatte, an die Kläger zum Preis von 275.000,00 DM. In § 7 des Vertrags war u. a. bestimmt, daß, soweit Werkvertragsrecht Anwendung finde, die VOB/B, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung also § 13 VOB/B, gelte.

Die Wohnung wurde den Klägern gegen Mitte Juli 1985 durch die Beklagte übergeben und in der Folgezeit von den Klägern bewohnt.

Anfang des Jahres 1987 leiteten die Kläger wegen angeblich unzulänglicher Schalldämmung ein Beweissicherungsverfahren bei dem Amtsgericht Wiesbaden (99 H 11/87) gegen die Beklagte ein, in dem der Sachverständige Waniorek zu den behaupteten Geräuschübertragungen in die klägerische Wohnung sowie zu deren Ursachen schriftlich und mündlich gehört wurde. Auf sein Gutachten vom 05.08.1987 (Bl. 43 – 63 der Beiakten 99 H 11/87 AG Wiesbaden), seine mündlichen Angaben vom 11.12.1987 vor dem Amtsrichter (s. Sitzungsniederschrift Bl. 105, 106 dieser Beiakten) sowie seine weiteren ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 31.01.1988 (Bl. 121 ff. derselben Beiakten) wird Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.1988 (s. Bl. 9 – 11 d. A.) forderten die Kläger unter Hinweis auf das Ergebnis der inzwischen durchgeführten Beweissicherung die Beklagte auf, die Wohnung im Punkt Schallschutz bis zum 31.05.1988 dahin nachzubessern, daß sowohl für den Tritt – als auch für den Luftschall den Mindestanforderungen des DIN-Entwurfs 1979 hinsichtlich DIN 4109 (Luftschall = 55 dB; Trittschall = 10 dB) genügt werde. Zugleich drohten die Kläger an, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist Nachbesserung der Beklagten abzulehnen und die Schallschutzmängel dann anderweit auf ihre, der Beklagten, Kosten – mit Anforderung des dazu nötigen Vorschusses – beheben zu lassen. Hierbei bleibe vorbehalten, den entstehenden Kostenaufwand auch als Schadensersatz gegen die Beklagte geltend zu machen.

Wegen der anschließenden weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anwaltsschreiben der Kläger und der Beklagten vom 16.06.1988 (Bl. 17, 18 d. A.), 29.06.1988 (Bl. 52 – 54 d. A.) und 05.07.1988 (Bl. 55, 56 d. A.) verwiesen.

Mit im August 1988 erhobener Klage haben die Kläger gegenüber der Beklagten, die untätig blieb, zunächst die Feststellung begehrt, daß diese verpflichtet sei, ihnen die Kosten für (näher bezeichnete) Verbesserung der Schalldämmung ihrer – der Kläger – Wohnung im Haus zu bezahlen.

Gestützt auf ein zwischenzeitlich von ihnen eingeholtes privates Gutachten des Bausachverständiger vom 17.01.1989 (s. Urkunde a. E. d. A.), in dem dieser die erforderlichen Kosten der einzelnen, von ihm für notwendig erachteten Schalldämm-Maßnahmen auf (brutto) 59.793,00 DM bezifferte, sind die Kläger danach im Prozeß auf Leistungsklage entsprechender Höhe gegen die Beklagte übergegangen.

Sie haben zuletzt vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.793,00 DM mit 4 % Zinsen daraus seit 20.01.1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung nachgesucht.

Ferner hat sie widerklagend beantragt,

die Kläger zu verurteilen, ihr, der Beklagten, und von ihr beauftragten Dritten Zugang in die klägerische Wohnung zum Zwecke der Feststellung und Bestimmung der Erforderlichkeit von konkreten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schallisolierungsmängel zu gewähren.

Die Beklagte hat mit Angriffen gegen die Ausführungen des Beweissicherungsgutachters Waniorek, dessen Meßergebnisse teilweise fehlerhaft seien, in Abrede gestellt, daß die Schallisolierung des Hauses den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werde und die Wohnung der Kläger deshalb in dem behaupteten Maße „hellhörig” sei. Dies genauer zu überprüfen, habe sie bisher von den Klägern keine Gelegenheit erhalten. Im übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, wegen etwa erforderlicher Schallschutzmaßnahmen am Haus bzw. Gemeinschaftseigentum könnten die Kläger als eine von 11 Wohnungseigentümerparteien ohne Beschluß der Eigentümer...

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