Leitsatz

Erweiterte Duldungspflicht nach Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung für einen nachträglichen Balkonanbau

 

Normenkette

§§ 10, 14, 22 Abs. 1 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Der nachträgliche Anbau eines Balkons im Anschluss an eine erteilte Baugenehmigung stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Allerdings kann die Befugnis auch zu solchen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung erweitert werden. Vorliegend war vereinbart, dass ein Eigentümer berechtigt sei, "sein Sondereigentum handwerksgerecht unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen aus- und/oder umzubauen und auch Gemeinschaftseigentum verändern zu dürfen, wenn dadurch die übrigen Eigentümer nicht wesentlich benachteiligt seien." In einem solchen Fall besteht eine erweiterte Duldungspflicht, ohne auf den engeren Prüfungsmaßstab des § 14 Nr. 1 WEG abzustellen.
  2. Der Grundsatz der Amtsermittlung setzt auch bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen in der Regel einen gerichtlichen Ortstermin voraus.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 22.5.2006, 2 Wx 42/04, ZMR 9/2006, 702OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2006, 2 Wx 42/04

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