Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 15.08.2006; Aktenzeichen 102 c II 127/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.8.2006 – 102 c II 127/06 WEG – dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Antragstellerin ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer berechtigt ist, die drei rückseitig zum Innenhof belegenen Fenster ihrer Wohnung Nr. 15 in der …, …, bodentief und zweiflügelig nach unten ziehen zu lassen.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin gerichtet auf den Anbau eines Balkons werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 5/8 und die Antragsgegner 3/8. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der WEG …. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Dachgeschosswohnung Nr. 15. Weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage. In der Teilungserklärung ist unter anderem folgendes geregelt:

„§ 5 ….

6. Jeder Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer berechtigt, auf seine Kosten ….

b) sein Sondereigentumsrecht nach seinen Wünschen und auf seine Kosten um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum berührt wird, allerdings nur, wenn dadurch die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, …

8. Die jeweiligen Eigentümer de im Aufteilungsplan mit Nrn., 4,5,6,7,8,9,10, 11, 12 und 13 bezeichneten Wohnungen sind berechtigt, – vorbehaltlich baubehördlicher Genehmigung – auf eigene Kosten an der Rückfassade des Gebäudes an ihrer Wohnung jeweils einen Balkon anzubauen. …

In § 16 ist ferner der Dachgeschossausbau hinsichtlich der Wohnungen Nr. 14 und 15 geregelt.

Nachdem die Antragstellerin in erster Instanz zunächst die Anträge zu Ziffer 1.) (Einbau von Oberlichtern) und 3.) (Verlängerung der Fenster zur Straßenseiten) zurückgenommen hat, haben die Beteiligten noch um die von der Antragstellerin auf der Eigentümerversammlung vom 8.5.2006 zu TOP 12 b (Anlage AG 3) u.a. gestellten Anträge zum Anbau eines Balkons und der Verlängerung und Erweiterung der (hinter-)hofseitigen Fenster ihrer Wohnung gestritten.

In der Eigentümerversammlung vom 8.5.2006 wurde über den Antrag der Antragstellerin, die drei Fenster rückseitig zum Innenhof (ebenfalls) bodentief und zweiflügelig nach unten ziehen zu lassen, wie folgt abgestimmt: 6 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung. Als Beschlussergebnis wurde festgehalten, dass der Antrag mangels Allstimmigkeit abgelehnt worden sei (Bl. 11/12, Ansicht: Bl. 16/17/18/19). Bezüglich des von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Antrages zum Anbau eines Balkons heißt es im Protokoll, dass sich mehrere Eigentümer gegen diesen Antrag ausgesprochen hätten, so dass dieser aufgrund der Ablehnung (fehlende Allstimmigkeit) nicht umsetzbar sei.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass eine Beschlussfassung für die Fortsetzung der Balkonkonstruktion zum Hof (Rückfassade) nicht notwendig ist, weil diese keine wesentliche Beeinträchtigung (§ 22 i.V.m. § 14 WEG) darstellt,

den Beschluss bezüglich der Fensterverlängerung für ungültig zu erklären und festzustellen, dass ihr Beschluss mehrheitlich angenommen worden ist (107).

Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin durch Beschluss vom 15.8.2006 zurückgewiesen. Den Feststellungsantrag betreffend den Balkonanbau hat das Amtsgericht bereits als unzulässig zurückgewiesen, weil kein Beschluss gefasst worden sei, dies jedoch vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme geschehen müsse.

Den Antrag zu Ziffer 4.) betreffend die Feststellung der Annahme des Antrages der Antragstellerin zu TOP 12 b der Eigentümerversammlung vom 8.5.2006 zur Erweiterung und Verlängerung der hofseitigen Fenster hat das Amtsgericht als unbegründet zurückgewiesen: Zwar habe die weitere Beteiligte abweichend von den tatsächlich abgegebenen Stimmen unrichtiger Weise die Ablehnung des Antrages verkündet. Dies sei jedoch im Ergebnis richtig, weil der Antrag zu unbestimmt gewesen sei und von Seiten der Antragstellerin keine erforderliche Haftungsübernahme erklärt worden sei.

Gegen den ihr am 18.8.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 1.9.2006 zur Fristwahrung im vollen Umfang sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Schriftsatz vom 2.4.2007 schließlich auf ihr Begehren hinsichtlich der Fenstervergrößerung beschränkt (142).

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht nicht berechtigt gewesen sei, bei der Prüfung des Feststellungsbegehrens materielle Gründe wie etwa die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu prüfen. Die etwaige materielle Ungültigkeit müsse vielmehr im Rahmen einer Beschlussanfechtung geklärt werden. Der Antrag sei auch nicht zu unbestimmt gewesen. Es sei eine feste Größe vorgeg...

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