Leitsatz

Der Anspruch auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung der Wohnungseigentumsanlage unterliegt der kurzen dreijährigen Verjährung. Für den Verjährungsbeginn ist eine zutreffende rechtliche Bewertung der Tatsachen nicht erforderlich.

 

Fakten:

Vorliegend entsprach der Bauzustand zweier Sondereigentumseinheiten nicht den ursprünglichen Planungen und der Teilungserklärung. Statt der vorgesehenen Erdgeschossbalkone waren nämlich Terrassen errichtet worden. Insoweit hatte ein weiterer Eigentümer beantragt, die Terrassen zu entfernen und die beiden Balkone zu errichten.

Dieser Antrag musste freilich zurückgewiesen werden, da die abweichende Bebauung bereits seit über zehn Jahren bekannt war. Der Anspruch war schlicht verjährt. Er zielte gerade nicht darauf, das im Grundbuch verzeichnete Sondereigentum des Wohnungseigentümers erstmals ordnungsgemäß herzustellen. Vielmehr zielt das Begehren des Wohnungseigentümers darauf, die Gestaltung des Sondereigentums Dritter entsprechend der ursprünglichen Planung herbeizuführen und insoweit Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums abzuwehren. In erstgenannter Hinsicht ist der Anspruch Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts und der gesetzlichen Ausgestaltungen in § 21 Abs. 4 und 5 WEG, ohne dass er als inhaltliche Ausprägung des zugunsten des Wohnungseigentümers eingetragenen Rechts erscheint. In letztgenannter Hinsicht ist der Anspruch seinem Inhalt nach auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums gerichtet. Insoweit ist anerkannt, dass der Störungsbeseitigungsanspruch eines Grundeigentümers aus § 1004 BGB kein Anspruch aus eingetragenem Recht ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2010, 3 W 1/10OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.2.2010 – 3 W 1/10

Fazit:

Auf den erhobenen Anspruch findet die Regelverjährung gemäß den Vorschriften des §§ 195, 199 BGB Anwendung. Es handelt sich nicht um einen Anspruch im Sinne des § 196 BGB, da der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung nicht einen der in dieser Norm genannten Inhalte aufweist. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist kein Raum. Danach verjährt der Anspruch regelmäßig kenntnisabhängig nach Ablauf von drei Kalenderjahren.

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