Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf erstmalige teilungserklärungsgemäße Herstellung der Wohnungseigentumsanlage unterliegt der (kurzen drei-jährigen) Verjährung.

2. Für den Verjährungsbeginn ist eine zutreffende rechtliche Bewertung der Tatsachen nicht erforderlich.

 

Normenkette

BGB §§ 196, § 199 ff., §§ 902, 1004; WoEigG § 21

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 16.11.2009)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft über das Begehren der Antragsteller, die Terrassenfläche nebst Trennmauer, die sich vor der Wohnzimmerseite der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 und 2. befindet, zu entfernen, zwischen den dortigen Balkonpfosten und den äußeren Begrenzungen der Balkontüren jener Wohnungseigentumseinheiten jeweils Balkonbrüstungen anzubringen und auf der übrigen vormaligen Terrassenfläche eine Grünanlage herzustellen. Mit Beschluss vom 17.6.2009 hat das AG Braunschweig den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der beanstandete bauliche Zustand sei von den Wohnungseigentümern spätestens durch Beschluss vom 8.2.1999 genehmigt worden. Zudem sei das Vorgehen der Antragsteller gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, nachdem sie dem damaligen Beschluss zugestimmt hätten. Zudem seien die Beseitigungsansprüche der Antragsteller durch den Zeitablauf seit jenem Beschluss verwirkt und auch verjährt. Die fristgerecht hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG Braunschweig mit Beschluss vom 16.11.2009 unter Hinweis auf die Verjährung des Anspruchs zurückgewiesen; im Übrigen sei der Anspruch auch verwirkt. Gegen diese den Antragstellern am 1.12.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15.12.2009 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen und beanstanden, das LG habe die Verjährung bzw. Verwirkung des Anspruchs rechtsfehlerhaft bejaht.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 62 Abs. 1 WEG n.F., 45 WEG a.F. i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 u. 4 FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Die Annahme des LG, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, ist rechtsfehlerfrei. Auch der Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und der Teilungserklärung unterliegt der Verjährung (OLG Düsseldorf, ZMR 2009, 706; OLG Celle NJW-RR 2007, 234, 235; Schoch, ZMR 2007, 427).

1.) Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um einen gem. § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbaren Anspruch aus eingetragenem Recht. Denn hierunter fallen diejenigen Ansprüche, die das eingetragene Recht seinem jeweiligen Inhalt nach gewährt. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung i.S.d. § 21 Abs. 4 und 5 WEG, der auch den Anspruch auf erstmalige Herstellung des plangemäßen Zustands umfasst (Staudinger/Bub, WEG (2005), § 21 Rz. 186 m.w.N.; KG ZMR 2001, 849), kann aber regelmäßig nicht zum Inhalt des dinglichen Rechts gerechnet werden (Schoch, ZMR 2007, 427, 429). Vorliegend geht es auch gerade nicht darum, das im Grundbuch verzeichnete Sondereigentum der Antragsteller erstmals ordnungsgemäß herzustellen (hierzu KG, a.a.O., zit. nach juris Rz. 11). Vielmehr zielt das Begehren der Antragsteller darauf, die Gestaltung des Sondereigentums Dritter entsprechend der ursprünglichen Planung herbeizuführen (Rückbau der Terrassen nebst Trennmauer und Errichtung der Balkone) und insoweit Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums abzuwehren (Herstellung von Grünanlagen auf der teilweise durch die Terrassen in Anspruch genommenen Gemeinschaftseigentum). In erstgenannter Hinsicht ist der Anspruch Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts und der gesetzlichen Ausgestaltungen in § 21 Abs. 4 und 5 WEG, ohne dass er als inhaltliche Ausprägung des zugunsten der Antragsteller eingetragenen Rechts erscheint. In zuletzt genannter Hinsicht ist der Anspruch seinem Inhalt nach auf Beseitigung einer Störung des Gemeinschaftseigentums gerichtet (§ 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BGB). Insoweit ist anerkannt, dass der Störungsbeseitigungsanspruch eines Grundeigentümers aus § 1004 BGB kein Anspruch aus eingetragenem Recht i.S.d. § 902 Abs. 1 BGB ist (BGH WuM 2007, 277, zit nach juris Rz. 14 m.w.N.).

2.) Auf den erhobenen Anspruch findet in Ermangelung abweichender sonstiger Vorschriften die Regelverjährung - nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1.1.2002 gem. §§ 195, 199 BGB - Anwendung (so auch OLG Düsseldorf, ZMR 2009, 706; OLG Celle

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