§ 1 [Zweck des Gesetzes]

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 26 SGB VIII).

§§ 2 - 5 Abschnitt I Aufgaben der Jugendhilfe

§ 2 Jugendhilfe

 

(1) 1Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Aufgaben zugunsten von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien. 2Das Land und die Kommunalen Körperschaften haben dazu beizutragen, positive Lebens- und Entwicklungsbedingungen für junge Menschen sowie eine kinderfreundliche Lebenswelt zu schaffen und zu erhalten.

 

(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen zum Ziel haben.

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

 

(1) Das Land und die kommunalen Körperschaften haben junge Menschen in ihrer Entwicklung und Erziehung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Achtes Buch und nach diesem Gesetz zu fördern.

 

(2) Die Träger der freien Jugendhilfe erbringen Leistungen der Jugendhilfe nach ihren eigenen Wertorientierungen sowie Gestaltungs- und Arbeitsformen.

 

(3) Das Land, die kommunalen Körperschaften und die Träger der Jugendhilfe arbeiten in der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

§ 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

(1) 1Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten. 2Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden. 3Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. 4Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Träger der freien Jugendhilfe.

 

(3) Kinder und Jugendliche sollen an Planungen in den Gemeinden in angemessener Weise beteiligt werden, soweit ihre Interessen hiervon berührt werden.

§ 5 Beratung, Notdienst

 

(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben geeignete Fachkräfte zu bestellen, welche die Aufgabe haben, geschlechtsspezifisch differenziert Kinder und Jugendliche als Vertrauenspersonen und unmittelbare Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner allgemein sowie in Not- und Konfliktlagen zu beraten und zu unterstützen. 2Die Fachkräfte müssen zur Beratung und Unterstützung in Not- und Konfliktlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar sein.

 

(2) 1Auf Wunsch der Kinder und Jugendlichen soll Anonymität gewahrt werden. 2Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. § 8 SGB VIII bleibt unberührt.

 

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen von eigenen Maßnahmen absehen, wenn die Aufgaben nach Absatz 1 von Gemeinden oder von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen werden.

§§ 6 - 24 Abschnitt II Jugend- und Jugendsozialarbeit

§ 6 Jugendarbeit

 

(1) 1Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger und gleichberechtigter Teil der Jugendhilfe. 2Sie umfaßt die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung, Bildungsaufgaben, vertritt die Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit und wirkt auf den Abbau von Benachteiligungen sowie die Gleichstellung von Mädchen und jungen Frauen hin. 3Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages durch die Schule nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Jugendarbeit wird geprägt durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden. 2Sie beruht auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen, die Inhalte und Formen nach ihrer persönlichen Entwicklung frühestmöglich mitgestalten sollen. 3Angebot der Jugendarbeit können Personen über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.

 

(3) 1Die Jugendarbeit wird getragen von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie deren Zusammenschlüssen, von anderen Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie sollen dabei zum Wohl der jungen Menschen partnerschaftlich zusammenarbeiten. 3Die Jugendarbeit beruht vor allem auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Haupt- und nebenberufliche Fachkräfte unterstützen und ergänzen die ehrenamtliche Jugendarbeit.

§ 7 Ziele der Jugendarbeit

 

(1) 1Die Jugendarbeit soll junge Menschen dazu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen einschließlich ihrer regionalen und globalen Zusammenhänge zu erkennen, ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen sowie ethnische, kulturelle, regionale, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten. 2Sie soll zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen sowie bei der Berufsfindung und dem Übergang in die Arbeitswelt Unterstützung gewähren.

 

(2) Leitideen der Jugendarbeit sind insbesondere

 

1.

gesellschaftliche Mitverantwortung im Sinne von demokratischer Mitgestaltung des gesellschaftlichen Wandels,

 

2.

Selbstbestimmung als Interesse, sich zu unabhängig...

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