Überblick

Ein Ersatzmieter, auch Nachmieter genannt, ist ein Mieter, der in ein bestehendes Mietverhältnis als Ersatz für einen ausscheidenden Mieter eintritt und etwaige Pflichten des Vormieters hinsichtlich verbliebener Mietvereinbarungen gegenüber dem Vermieter übernimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsprechung beschäftigt sich grundlegend mit dem Ersatzmieter in der Entscheidung des Kammergerichts.[1] Eine gesetzliche Definition des Ersatzmieters existiert nicht. Ebenso wenig gibt es, entgegen einer weit verbreiteten Meinung, ein Recht des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag, wenn er dem Vermieter zumutbare Ersatzmieter anbietet.[2] Ein entsprechendes Recht des Mieters besteht nur dann, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht, z. B. durch eine Nachmieterklausel. Dabei ist zwischen einer echten und einer unechten Nachmieterklausel zu unterscheiden.[3]

[1] KG Berlin, Urteil v. 6.9.2004, 20 U 232/02, WuM 2006 S. 243.
[2] Vgl. z. B. OLG Naumburg, Urteil v. 18.6.2002, 9 U 8/02, WuM 2002 S. 537.

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