Die von der Flut geschädigten Bundesländer haben den von einer "Jahrhundertflut" (insbesondere in den Jahren 2002, 2013, 2016, und 2017) jeweils Betroffenen Soforthilfen zur Verfügung gestellt (Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden und zur Sicherung des Fortbestands von Unternehmen). Hierzu wurden entsprechende Richtlinien erlassen.

Auch wegen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde eine Wiederaufbauhilfe beschlossen, an der sich der Bund und die betroffenen Bundesländer beteiligen.[1]

Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist grundsätzlich mittels Verwendungsnachweis bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch die Zuwendungsempfänger nachzuweisen.[2] Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises, der die Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers enthält, dass die abgerechneten Kosten ausschließlich für den geförderten Zuwendungszweck eingesetzt worden sind, rechtfertigt den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von im Rahmen der Hochwasserhilfe erhaltenen Fördermitteln.[3]

Denn die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, die Zuwendung trotz Zweckverfehlung behalten zu dürfen.[4] Nach den für Bayern erlassenen Richtlinien führt eine Lagerung von privaten Einrichtungsgegenständen in einem vom Hochwasser betroffenen Keller regelmäßig nicht zu einem Anspruch auf Hochwasserhilfe, da die Lagerung im Keller keine Nutzung zu Wohnzwecken darstellt.[5]

[1] Pressemitteilung des BMF v. 30.7.2021.
[2] OVG Bautzen, Beschluss v. 21.8.2015, 1 A 358/14, juris; zum vereinfachten Verwendungsnachweis vgl. VG Dresden, Urteil v. 19.2.2014, 2 K 919/11, juris.
[3] OVG Bautzen, Urteil v. 5.7.2017, 1 A 219/15, juris.
[4] OVG Bautzen, Urteil v. 29.10.2015, 1 A 348/14, juris.
[5] VG Regensburg, Urteil v. 9.8.2018, RN 5 K 17.892, juris.

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