Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 46 Abs. GBV i. V. m. § 12 Abs. 3 GBO, Einsicht in die Grundakten zu nehmen und dadurch den vereinbarten Kaufpreis zu erfahren, hat der Grundstücksmakler allenfalls dann, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines nach der Kaufpreishöhe zu berechnenden Provisionsanspruchs spricht.

 

Fakten:

Der Makler wollte zur Berechnung seiner Provision den Kaufpreis in Erfahrung bringen, den der Grundstückskäufer mit dem Verkäufer vereinbart hatte. Das entsprechende Einsichtsgesuch hatte der Rechtspfleger hier jedoch zu Recht zurückgewiesen. Ob das Grundbuchamt einem Makler, der die Tatsache eines Kaufvertragsabschlusses positiv kennt, die Vereinbarung zur Kaufpreishöhe überhaupt zugänglich machen darf, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Makler den Kaufpreis auch im Rahmen einer Stufenklage in Erfahrung bringen kann. Der Makler hatte vorliegend nicht einmal ausreichend dargelegt, dass die Grundstücksverkäufer überhaupt eine Mitteilung über die Höhe des Kaufpreises verweigern. Unter diesen Umständen könnte sich das Einsichtsgesuch des Maklers unter gebotener Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Hauptvertragsparteien allenfalls dann auf ein berechtigtes Interesse stützen, wenn für das Bestehen eines Provisionsanspruchs nicht nur eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit spräche. Dies musste hier verneint werden, da ein schriftlicher Maklervertrag ebenso wenig vorhanden war wie sonstige indizstarke Tatsachen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 1228/09OLG Dresden, Beschluss vom 3.12.2009 – 3 W 1228/09

Fazit:

Die Zulässigkeit einer Einsichtnahme in die Grundakten auch zur Ermittlung der konkreten Provisionshöhe wird im Grundsatz bejaht. Das aber ändert nichts daran, dass ein berechtigtes Interesse hieran dargelegt werden muss. Informationen über den Kaufpreis gehören jedenfalls nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt. Da die uneingeschränkte Gestattung einer Einsicht in die Grundakten im Vergleich zur bloßen Grundbucheinsicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Vertragsparteien in stärkerem Maß berühren kann, ist eine besonders sorgfältige Prüfung vonnöten, ob tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Einsicht vorliegt. Dies gilt umso mehr, als derjenige, der durch eine so weitgehende Akteneinsicht betroffen ist, weder im Vorfeld der Entscheidung anzuhören noch später beschwerdeberechtigt ist.

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