Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 20 Abs. 1 FGG, § 20a Abs. 2 FGG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. Eine Erledigung der Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluss (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 30. 9. 1992, Az.: 2Z BR 61/92).

2. In einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren, in dem es um dessen Rechte und Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht, führt ein Verwalterwechsel zur Erledigung der Hauptsache.

3. Im vorliegenden Fall hätten Anträge des Antragstellers ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt (hier: Antrag an den Verwalter einen Tag vor einer Eigentümerversammlung, den Punkt Abberufung und Kündigung der Verwaltung zum nächstliegenden Zeitpunkt und Neubestellung eines Verwalters auf die Tagesordnung zu bringen). Zwar hat ein Wohnungseigentümer, wenn sachliche Gründe vorliegen, gem. § 21 Abs. 4 WEG einen individuellen Anspruch gegen den Verwalter darauf, dass ein bestimmter Punkt in einer ordentlichen Eigentümerversammlung behandelt und zur Abstimmung gestellt wird (vgl. BayObLG Z 1988, 287/292); es besteht aber, soweit nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, keine generelle Verpflichtung des Verwalters, länger als ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit des Verwalters die Frage der Neubestellung auf die Tagesordnung einer ordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf grundsätzlich abgesehen werden, wenn das Landgericht das Rechtsmittel als unzulässig verwirft.

5. Außergerichtliche Kostenerstattung des Antragstellers für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM 1.500,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.10.1992, 2Z BR 68/92)

zu Gruppe 5, S. 201 ff.: Vermietete Eigentumswohnungen

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