Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Feststellung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 28/90)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5556/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 9. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten in allen Instanzen und die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren und in den Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen; insoweit wird die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert. Im ersten Rechtszug sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller war bei Einleitung des Verfahrens, die weiteren Beteiligten sind die jetzigen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin, Frau P., bis zum 31.12.1991 verwaltet worden ist. Seit 1.1.1992 ist Verwalterin die Firma P. Hausverwaltungs GmbH.

Der Antragsteller verlangte einige Tage vor der Eigentümer Versammlung vom 16.5.1990 von der Antragsgegnerin, folgenden Punkt auf die Tagesordnung zu bringen:

Abberufung und Kündigung der Verwalterin zum nächstliegenden Zeitpunkt; Neubestellung eines Verwalters.

Die Antragsgegnerin lehnte dies ab.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin ihre Pflichten als Verwalterin verletzt habe, weil sie seinem Verlangen auf Verhandlung des obengenannten Gegenstands in der Eigentümerversammlung vom 16.5.1990 nicht nachgekommen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.12.1990 den Antrag abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller seinen Antrag wiederholt und außerdem beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin, abgesehen von bestimmten durch Sachgründe gerechtfertigten Ausnahmefällen, verpflichtet sei, grundsätzlich jeden von einem einzelnen Eigentümer beantragten Punkt in die Tagesordnung der ordentlichen Eigentümerversammlung aufzunehmen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.9.1991 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluß vom 18.11.1991 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9.6.1992 die sofortige Beschwerde mit der Begründung verworfen, die Hauptsache habe sich erledigt, weil der Antragsteller nicht mehr Wohnungseigentümer und die Antragsgegnerin nicht mehr Verwalterin sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Eine Erledigung der Hauptsache wie hier während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde keinen Einfluß.

a) Die Hauptsacheerledigung tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, so daß die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat, weil es auf die zu behandelnde Frage nicht mehr ankommt (BayObLG WE 1988, 35 m.w.Nachw.). Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 19 Rn. 90); einer Erledigterklärung durch die Beteiligten bedarf es nicht.

b) Hier hat sich die Hauptsache im zweiten Rechtszug erledigt.

Antragsgegnerin war und ist – entgegen der irrtümlichen Annahme des Senats im Beschluß vom 18.11.1991 – Frau P. und nicht die Firma P. Hausverwaltungs GmbH. Der Verwalterwechsel trat erst am 1.1.1992 ein. Der Antragsteller hat nach diesem Zeitpunkt seinen Antrag nicht umgestellt. Mit Schreiben vom 28.7.1992 führte er vielmehr ausdrücklich aus: „Meine Antragsgegnerin ist und bleibt seit Beginn des Verfahrens die Verwalterin Frau J. P., nicht die P. GmbH.” Die Weiterführung des Verfahrens gegen Frau P. hat nach dem Verwalterwechsel keinen Sinn mehr; eine Entscheidung über die gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anträge ist seit diesem Zeitpunkt gegenstandslos.

c) Hat sich wie hier die Hauptsache nach Einlegung der sofortigen Beschwerde, aber vor Erlaß der Entscheidung durch das Beschwerdegericht, erledigt, so hat dies auf die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Einfluß (Senatsbeschluß vom 30.9.1992 – 2Z BR 61/92).

2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

a) Mit Senatsbeschluß vom 18.11.1991 ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden, weil es die übrigen Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt hat. Das Landgericht hat – ohne Begründung – im weiteren Verfahrensverlauf die weiteren Beteiligten wiederum am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Dies führt jedoch nicht zur erneuten Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht, weil es die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat ...

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