Leitsatz

Mit Urteil des AG vom 15.7.2005 war der Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1.4.2004 abgewiesen worden. Die hiergegen von ihr eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die Abweisung der Klage wurde in dem Urteil vom 15.7.2005 im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe.

Nach Rechtskraft des Urteils machte die Klägerin mit neuer Leistungsklage ihre Unterhaltsansprüche ab Dezember 2005 geltend. Es stellte sich die Frage, ob den in dem neuen Verfahren streitgegenständlichen Unterhaltsforderungen die materielle Rechtskraft des ersten Urteils entgegenstand.

Die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe wurde von dem erstinstanzlichen Gericht nicht bewilligt. Auf die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde wurde der ablehnende PKH-Beschluss abgeändert und teilweise Prozesskostenhilfe gewährt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Klägerin sei im Entscheidungsfalle nicht an der Geltendmachung des Trennungsunterhalts für die Zeit ab Dezember 2005 gehindert. Es sei anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen der Vorschrift des § 323 ZPO gebunden sei, erneut geltend gemacht werden könne. Die Frage, ob und inwieweit dieser neuerlichen Geltendmachung des Klageanspruchs das frühere, klageabweisende Urteil entgegenstehe, beurteile sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtskraftwirkung (BGH FamRZ 1982, 479 ff.).

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setze voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden sei. Wenn dem Anspruch aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden könne, sei demzufolge die Klage insgesamt abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liege dabei - anders als im Falle der Verurteilung - keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Insoweit könne daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klageabweisung für die Zukunft danach in solchen Fällen ausschließlich prozessualer Natur sei und ob daraus weiter abzuleiten sei, dass das Bestehen des Anspruchs für die Zukunft in einem neuen Prozess völlig unabhängig von der früheren Entscheidung beurteilt werden könne. Der Klagepartei sei es jedenfalls aufgrund der Rechtskraft des früheren Urteils nicht versagt, ihren Anspruch für die Zukunft auf Tatsachen zu stützen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits bzw. zu einem Zeitpunkt eingetreten seien, indem sie im früheren Verfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden können.

Auf solche Tatsachen berufe sich die Klägerin im vorliegenden Fall und berufe sich auch auf Umstände, die auch nach den Maßstäben des früheren Urteils zu einer anderen Beurteilung ihres Trennungsunterhalts hätten führen können.

Soweit sie Unterhalt für die Zeit nach der Entscheidung im Berufungsverfahren vom 22.11.2005, mithin ab Dezember 2005 fordere, stehe die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils vom 15.7.2005 der neuerlichen Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht entgegen.

Hinsichtlich des Klagezeitraums von September bis November 2005 könne diese Frage offen bleiben, weil insoweit Verwirkung eingetreten sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2008, 3 WF 272/07

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