Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer neuen Leistungsklage nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht nach § 323 ZPO gebunden ist, geltend gemacht werden kann.

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das sog. Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1361; ZPO §§ 322-323, 258

 

Verfahrensgang

AG Salzwedel (Beschluss vom 09.07.2007; Aktenzeichen 50 F 173/07)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Salzwedel vom 9.7.2007 - 50 F 173/07 UE, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung des Antrags im Übrigen - teilweise abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie für die Zeit ab Juni 2006 bis Juni 2007 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. jeweils 21 EUR, für den Monat Juli 2007 Trennungsunterhalt von 24 EUR und für die Zeit ab August 2007 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils vom 20.7.2007 - 50 F 394/04 S, monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 302 EUR begehrt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. § 127 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Salzwedel vom 28.8.2007 (Bl. 88/89 d.A.) ist in der Sache lediglich teilweise begründet, bietet doch die neuerliche Trennungsunterhaltsklage lediglich für den vorgenannten Zeitraum und in vorgenannter Höhe die hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes anzumerken:

1. Die Rechtskraft des ersten, klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils vom 15.7.2005 zum Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1.4.2004 (Bl. 74 ff. d. Beiakte 50 F 530/04 (UE) AG Salzwedel = 3 UF 110/05 OLG Naumburg), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war mit Senatsbeschluss vom 22.11.2005 im Berufungsverfahren 3 UF 110/05 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden (Bl. 166 ff. Beiakte 3 UF 110/05 OLG Naumburg), steht den hier streitgegenständlichen Trennungsunterhaltsforderungen der Klägerin jedenfalls für die Zeit ab Dezember 2005 nach § 322 ZPO nicht entgegen.

Die Abweisung der Klage wurde in dem früheren Urteil im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe. Allerdings ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen der Vorschrift des § 323 ZPO gebunden ist, erneut geltend gemacht werden kann. Die Frage, ob und inwieweit dieser neuerlichen Geltendmachung des Klageanspruchs das frühere, klageabweisende Urteil entgegensteht, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtskraftwirkung (BGH FamRZ 1982, 479 ff.).

Die Klägerin ist im Entscheidungsfalle nicht an der Geltendmachung des Trennungsunterhaltes für die Zeit ab Dezember 2005 gehindert.

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage insgesamt abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei - anders im Falle einer Verurteilung - keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Demnach kann es dahingestellt bleiben, ob die Klageabweisung für die Zukunft danach in solchen Fällen ausschließlich prozessualer Natur ist und ob daraus weiter abzuleiten ist, dass das Bestehen des Anspruchs für die Zukunft in einem neuen Prozess völlig unabhängig von der früheren Entscheidung beurteilt werden kann. Der Klagepartei ist es jedenfalls auf Grund der Rechtskraft des früheren Urteils nicht versagt, ihren Anspruch für die Zukunft auf Tat...

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