Hatte § 16 Abs. 4 WEG a. F. lediglich eine Kostenverteilungsänderung im konkreten Einzelfall einer Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erlaubt, können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nunmehr Dauerregelungen beschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

Fenstererhaltung

Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die einzelnen Wohnungseigentümer die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen an den Außenfenstern zu tragen haben, die sich im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit befinden.

Nach früher geltender Rechtslage wäre ein solcher Beschluss per se nichtig gewesen, da er keinen Einzelfall zum Inhalt hat, sondern eine Dauerregelung. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist ein solcher Beschluss nunmehr möglich. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Kosten z. B. für Reparaturen ihrer Fenster oder eines Fensteraustauschs oder auch entsprechende Maßnahmen wie an den Wohnungseingangstüren bzw. den Zugangstüren zum Sondereigentum, allein von den betreffenden Sondereigentümern zu tragen sind.

 

Nichtige Altbeschlüsse

Nichtige Altbeschlüsse leben nunmehr nicht automatisch als wirksam auf, weil das Wohnungseigentumsgesetz eine entsprechende Beschlusskompetenz verleiht. Sie bleiben nichtig. Wollen die Wohnungseigentümer eine exklusive Kostenbelastung, müssen sie diese erneut ausdrücklich beschließen.

 

Musterbeschluss: Kostenverteilung einer Erhaltungsmaßnahme im Sondereigentum

TOP XX: Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern im Bereich des Sondereigentums sowie der Eingangstür zur Sondereigentumseinheit

Die Kosten notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an Außenfenstern im Bereich einer Sondereigentumseinheit einschließlich ihres Austauschs hat der jeweilige Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen. Entsprechendes gilt für Erhaltungsmaßnahmen beim Austausch von Eingangstüren der Sondereigentumseinheiten. Auch diese Kosten hat der betreffende Eigentümer der jeweiligen Sondereigentumseinheit zu tragen.

Die Finanzierung der Kosten derartiger Maßnahmen erfolgt zunächst aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter hat die sich auf Grundlage der ihm seitens des Fachunternehmens erteilten Rechnung ergebenden Kosten dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag nach erfolgter Zahlung der Erhaltungsrücklage zuzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge