Kurzbeschreibung

Künftig können Beschlüsse über eine exklusive Kostenbelastung der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen für Teile des Gemeinschaftseigentums gefasst werden, die sich im Bereich der jeweiligen Sondereigentumseinheit befinden. Insbesondere wird es zulässig sein, den Wohnungseigentümern die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen exklusiv aufzuerlegen. Hier finden Sie verschiedene Variationen für eine Kostenverteilungsänderung von Erhaltungsmaßnahmen.

WEMoG

Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung beschließen. Da das WEMoG keine qualifizierten Mehrheitsquoren mehr kennt und die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG stets einfach-mehrheitlich erfolgt – lediglich auf Rechtsfolgenseite gilt etwas anderes bei § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG –, wird zwischen den Betriebs- und Verwaltungskosten einerseits und den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen – also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung – andererseits nicht mehr differenziert. Lediglich für die Verteilung der Kosten von baulichen Veränderungen, die auch Maßnahmen der Modernisierung des Gemeinschaftseigentums umfassen, gilt die Spezialnorm des § 21 WEG.

Einschneidendste Änderungen bringt das WEMoG hinsichtlich der Änderung einer Verteilung der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach altem Recht als Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet wurden. War eine solche nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. noch beschränkt auf eine konkrete Einzelmaßnahme, erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nun auch hier Beschlüsse über dauerhafte Kostenverteilungsänderungen. Nunmehr ist es auch unproblematisch möglich, den betreffenden Wohnungseigentümer mit den Kosten z. B. für Reparaturen von Fenstern oder eines Fensteraustauschs oder auch entsprechende Maßnahmen wie an den Wohnungseingangstüren bzw. den Zugangstüren zum Sondereigentum zu belasten.

Generelle/dauerhafte Kostenverteilungsänderung

TOP XX Änderung des Verteilungsschlüssels bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _________ (Name und Kanzleisitz) vom _______ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums unter den Wohnungseigentümern nach Objekten, also Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Fläche/Personen). Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen unter den Wohnungseigentümern künftig ab der Wirtschaftsperiode ____ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Exklusive Einzelkostenbelastung

TOP XX Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern im Bereich des Sondereigentums sowie der Eingangstür zur Sondereigentumseinheit

Die Kosten notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an Außenfenstern im Bereich einer Sondereigentumseinheit einschließlich ihres Austauschs hat der jeweilige Eigentümer der betroffenen Sondereigentumseinheit zu tragen. Entsprechendes gilt für Erhaltungsmaßnahmen einschließlich des Austauschs von Eingangstüren zu den Sondereigentumseinheiten. Auch diese Kosten hat der betreffende Eigentümer der jeweiligen Sondereigentumseinheit zu tragen.

Die Finanzierung der Kosten derartiger Maßnahmen erfolgt zunächst aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter hat die sich auf Grundlage der ihm seitens des Fachunternehmens erteilten Rechnung ergebenden Kosten dem jeweils betroffenen Wohnungseigentümer in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag nach erfolgter Zahlung der Erhaltungsrücklage zuzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen im Einzelfall

TOP XX Verteilung der Kosten der teilweisen Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an den Balkonen

Die Kosten der zu vorangegangenem TOP XX beschlossenen Erhaltungsmaßnahmen an den an der Nordseite der Wohnanlage befindlichen Balkone sind unter denjenigen Wohnungseigentümern zu verteilen, deren Balkone von den Erhaltungsmaßnahmen betroffen sind. Unter diesen Wohnungseigentümern erfolgt die Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten. Die Finanzierung erfolgt durch Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von _______ EUR. Auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallen folgende Beiträge:

Wohnung Nr. 5 _______ EUR

Wohnung Nr. 6 _______ EUR

Wohnung Nr. 10 _______ EUR

Die Beiträge sind bis zum _______ zur Zahlung auf das gemeinschaftliche Girokonto fällig.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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