Leitsatz

Das AG hatte im Hinblick auf den Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindesmutter nach § 1795 BGB auf Anregung des Jugendamtes einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die bislang allein sorgeberechtigte Mutter bestellt. Das minderjährige Kind lebte bei seinem nicht sorgeberechtigten Stiefvater. Gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die zulässige Beschwerde für begründet.

Da der sorgeberechtigten Mutter auch die Vermögenssorge zustehe, dürfe der bestellte Ergänzungspfleger von ihm beigetriebene Gelder nicht verwalten und bestimmungsgemäß - insbesondere durch Auskehrung an den Stiefvater, in dessen Haushalt das Kind nach dem Auszug der Kindesmutter auf eigenen Wunsch verblieben war - verwenden, weil dieses Recht allein der Mutter als Inhaber der Vermögenssorge zustehe (ebenso OLG Naumburg FamRZ 2009, 60).

Eine Verwaltungsbefugnis des Stiefvaters bestehe nach § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, weil er unter den vorliegenden Umständen nicht als Pflegeperson i.S.d. § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen sei.

Im vorliegenden Fall hätte es zur Bestellung eines Ergänzungspflegers der vorherigen Entziehung der Vermögenssorge nach § 1666 Abs. 2 BGB bedurft. Die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen habe das erstinstanzliche Gericht jedoch nicht festgestellt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2010, 15 UF 158/10

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